VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_247/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_247/2011 vom 01.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_247/2011
 
Verfügung vom 1. Juni 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben des Rechtsvertreters vom 31. Mai 2011, wonach er die Beschwerde vom 23. März 2011 sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gleichen Datums zurückzieht.
 
in Erwägung,
 
dass der Prozess infolge Beschwerderückzuges abzuschreiben und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 32 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 BGG)
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juni 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).