BGer 1F_20/2011 | |||
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BGer 1F_20/2011 vom 27.06.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_20/2011
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Urteil vom 27. Juni 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Franz Kurmann, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft 3
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des Kantons Luzern, Centralstrasse 24, 6210 Sursee,
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Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_117/2011 vom 9. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bundesgericht wies mit Urteil 1B_117/2011 vom 9. Mai 2011 die Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat. X.________ hatte beantragt, Staatsanwalt Kurmann in den Ausstand zu versetzen.
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B.
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Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 weist X.________ dieses Urteil des Bundesgerichts "in aller Form zurück". Er macht geltend, das Bundesgericht habe aufgrund von nicht belegbaren falschen Gerüchten geurteilt und beantragt, den Ausstand von Franz Kurmann zu bestätigen. Ausserdem akzeptiert er die Verurteilung zu den Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- nicht und setzt dem Bundesgericht eine Frist von fünf Tagen, ihm diese als Kostenvorschuss bereits bezahlte Summe zurückzuerstatten.
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C.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Bundesgerichtliche Urteile erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können inhaltlich nur auf dem Wege der Revision abgeändert werden. Die Eingabe ist der Sache nach ein Revisionsgesuch und als solches entgegenzunehmen.
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Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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2.
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Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Eingabe das bundesgerichtliche Urteil heftig und bekräftigt seine Auffassung, dass Staatsanwalt Kurmann ihm gegenüber befangen sei. Er lässt sich zudem darüber aus, dass seine von ihm getrennte, aber offenbar noch nicht geschiedene Ehefrau mit ihrem Mädchennamen und ein Kind des Ehepaares Y.________-Z.________ versehentlich als "A.Z.________" bezeichnet wurden, macht aber zu Recht nicht geltend, dass dies zu irgendwelchen Verwechslungen oder sachlichen Unstimmigkeiten geführt haben könnte. Seine Vorbringen enthalten keine Revisionsgründe im Sinn der Art. 121 ff. BGG und sind damit unzulässig. Wird aber das Urteil nicht in Revision gezogen, bleibt es auch in seinem Kostenpunkt bestehen. Eine Rückerstattung der vom Gesuchsteller bezahlten Gerichtskosten fällt damit ausser Betracht.
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3.
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Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, Franz Kurmann und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Störi
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