BGer 6B_465/2011 | |||
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BGer 6B_465/2011 vom 13.07.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_465/2011
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Urteil vom 13. Juli 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
Y.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unbekannt,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2011.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe vom 27. Juni 2011 ans Bundesgericht. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde sie mit Verfügung vom 1. Juli 2011 (act. 3) aufgefordert, den angefochtenen Entscheid bis 11. Juli 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In der Folge reichte diese eine Bussen- und Kostenaufstellung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 6. Juli 2011 ein, nicht aber den angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2011, auf welchen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe bezieht. Die eingereichte Bussen- und Kostenaufstellung des Statthalteramts Hinwil bildet kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.
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Abgesehen davon genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. In Ihrer Eingabe führt die Beschwerdeführerin nur aus, sie wolle Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2011 anmelden. Daraus ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Das Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ihre Eingabe den Anforderungen an die Begründung nicht genügen dürfte, und wies sie auf die Möglichkeit eines kostenlosen Beschwerderückzugs hin (act. 3). Davon machte diese keinen Gebrauch.
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Im Übrigen ergibt sich aus der vom Bundesgericht eingeholten postalischen Empfangsbestätigung, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2011 der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2011 zugestellt wurde. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief somit am 15. Juni 2011 ab. Die Beschwerde wurde der Post erst am 28. Juni 2011 übergeben. Sie ist verspätet.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Schneider Arquint Hill
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