VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_248/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_248/2011 vom 13.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_248/2011
 
Urteil vom 13. Juli 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
 
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Freiburg
 
vom 27. Januar 2011.
 
In Erwägung,
 
dass sich B.________ im Januar 2002 unter Hinweis auf Morbus Dupuytren an beiden Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle des Kantons Freiburg mit Verfügung vom 23. Mai 2007 einen Rentenanspruch verneinte,
 
dass B.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Kantonsgericht Freiburg im Anschluss an ein erstes bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren (Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010) mit Entscheid vom 27. Januar 2011 abwies,
 
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Entscheids vom 27. Januar 2011 sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine Rente auf der Basis von 100 % auszuzahlen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen,
 
dass die Vorinstanz dem Gutachten des Spitals X.________ vom 10. Juli 2006 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt hat, dem Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit, welche keinen Einsatz der Hände für feinmechanische Arbeiten oder das Manipulieren von grösseren Gegenständen und Geräten erfordert, bei vollem Rendement vollzeitig zumutbar,
 
dass weder diese Feststellung noch die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), zumal das Gutachten des Spitals X.________ den formellen (BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.1-2.3; 136 V 376 E. 4 S. 377 ff.) und materiellen Anforderungen an den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 f.) genügt, darin das Profil zumutbarer Tätigkeiten umschrieben und diesbezüglich eine Leistungsfähigkeit von 100 % attestiert wurde und das Gericht auch die übrigen medizinischen Einschätzungen, insbesondere jene des behandelnden Arztes, berücksichtigte,
 
dass das kantonale Gericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und dabei den Parteien Gelegenheit zum Vortrag gegeben hat und der vorinstanzliche Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweismittel (Partei- und Zeugenbefragung, Obergutachten) in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 122 V 157 E. 1d S. 162) erfolgt ist, was keine Verletzung von Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 29 BV darstellt,
 
dass dem Versicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Urteile 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2; 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009, je mit Hinweisen) und das Finden einer leidensangepassten Stelle nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 9C_723/2010 vom 25. November 2010 E. 2.5 mit Hinweisen; für Verweistätigkeiten vgl. etwa Urteile 8C_96/2008 E. 3.1; I 531/04 vom 11. Juli 2005 E. 4.3), weshalb der Verzicht auf einen Betätigungsvergleich und die Anwendung der allgemeinen Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) bundesrechtskonform sind,
 
dass die Vorinstanz für das Invalideneinkommen den zutreffenden (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484; zur Qualifizierung als Rechtsfrage vgl. Urteil 9C_965/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2 mit Hinweis) Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2002, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4) herangezogen, die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis 2003 berücksichtigt und einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75) für angebracht gehalten hat,
 
dass das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, dass das Valideneinkommen für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28 IVG) selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % - welcher in diesem Umfang indessen nicht gerechtfertigt ist - rund Fr. 72'186.- betragen müsste und diesbezüglich festgestellt hat, von derartigen Verhältnissen könne nicht ausgegangen werden,
 
dass die Feststellung betreffend das Valideneinkommen nicht offensichtlich unrichtig ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), zumal sich die Vorinstanz auf konkrete Indizien (wie auf Erfahrungswerten beruhende Steuerveranlagung nach Ermessen, Lebenswandel und prozessuales Verhalten des Versicherten) gestützt hat und weder aus den Einträgen im individuellen Konto (vgl. SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; Urteil 9C_683/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4.3) noch aus der Höhe des der Krankentaggeldversicherung zugrunde liegenden Einkommens (vgl. Urteil I 778/04 vom 21. März 2005 E. 4.2) - welches laut Abklärungsbericht vom 21. Januar 2003 Fr. 72'000.- beträgt - etwas anderes hervorgeht,
 
dass vielmehr in Anbetracht der aktenmässig ausgewiesenen sehr bescheidenen Erwerbseinkünfte, mit denen sich der Beschwerdeführer (auch) ohne Eintritt des Morbus Dupuytren als selbstständigerwerbender Dachdecker/Spengler aller Wahrscheinlichkeit nach weiterhin begnügt hätte, eine rentenbegründende Erwerbseinbusse klar ausgeschlossen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4e, f),
 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, weshalb für die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG) kein Raum verbleibt,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Juli 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).