BGer 5D_128/2011 | |||
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BGer 5D_128/2011 vom 26.07.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_128/2011
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Urteil vom 26. Juli 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt J. Martin Pulver,
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Beschwerdegegnerin,
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1. C.________,
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2. D.________,
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Verfahrensbeteiligte.
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Gegenstand
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Besitzesschutz,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2011 (Zivilgericht, 3. Kammer).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verpflichtung (vorsorgliche Massnahmen betreffend Besitzesschutz) der Verfahrensbeteiligten zur Herausgabe eines Schlüssels an die Beschwerdegegnerin (für den Heizungs- und Tankraum der Liegenschaft des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde, die sich (wie auch die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG: Art. 75 Abs. 1 BGG) nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide (erstinstanzliche Entscheide, Arrestbefehl, Arresturkunde) als das vorliegend allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 23. Mai 2011 anficht,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass im Übrigen selbst bei Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde in Zivilsachen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offenstünde, weil vorliegend ein Beschwerdeentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen angefochten wird (Art. 98 BGG),
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dass das Obergericht im Urteil vom 23. Mai 2011 im Wesentlichen erwog, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Noven (neue Eingaben, Rechtsbegehren und Vorbringen) seien unbeachtlich, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der den Verfahrensbeteiligten vermieteten Liegenschaft, die Beschwerdegegnerin sei Eigentümerin der Nachbarliegenschaft mit Mitbenützungsrecht an Heizung und Tankraum, mit der Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten, welche die tatsächliche Gewalt am Tank- und Heizungsraum ausübten, werde das Eigentum des Beschwerdeführers nur indirekt tangiert, in seiner Rechtsstellung werde er dadurch nicht direkt beeinträchtigt, eine Beschwerdeberechtigung bezüglich der den Verfahrensbeteiligten auferlegten Verpflichtungen bestehe somit nicht, wolle der Beschwerdeführer aus seinem Eigentum Rechte ableiten, habe er diese gegenüber der Beschwerdegegnerin in einem selbstständigen Verfahren geltend zu machen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare) Urteil des Obergerichts vom 23. Mai 2011 verletzt sein sollen,
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dass auch die Vorbringen über eine angebliche Verletzung der Souveränität Kanadas nicht rechtsgenüglich begründet werden, zumal (gemäss Art. 10 lit. a des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, SR 0.274.131) postalische Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke zulässig sind (Rechtshilfeführer des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Land Kanada),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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