BGer 9C_692/2011 | |||
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BGer 9C_692/2011 vom 21.09.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_692/2011
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Urteil vom 21. September 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
F.________,
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vertreten durch Patronato ACLI Svizzera,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 8. August 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 14. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2011,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zwar "vehement" widerspricht und - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend macht, seine Ärzte hätten mehrfach attestiert, er sei nicht oder nicht vollständig arbeitsfähig,
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dass den beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, und die erhobenen Rügen insbesondere nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), zumal sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit den ärztlichen Berichten hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt hat, dass Dr. med. E.________, FMH für Nuklearmedizin und Radiologie, allein aufgrund der Schilddrüsenproblematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint, Dr. med. C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherpie, die Panikattacken nicht bestätigt, im Übrigen aufgrund der Anpassungsstörung eine um 0-20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, und schliesslich Hausarzt Dr. med. M.________, FMH für Allgemeinmedizin, weitestgehend die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen habe, weshalb ein durchschnittliches Leistungsvermögen bzw. eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 90 % anzunehmen sei,
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dass in der Beschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz fehlt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. September 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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