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Informationen zum Dokument  BGer 4A_346/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_346/2011 vom 12.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_346/2011
 
Urteil vom 12. Oktober 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 29. April 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Arbeitsvertrag vom 1. September 2005 stellte die X.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) A.________ (Beschwerdeführer) als Finanzberater ein. Gemäss Ziff. 6 des Arbeitsvertrages besteht die Entlöhnung aus drei Teilen, einem Fixum, Auslagenersatz und einem Provisionsanteil. Das Fixum wurde nicht beziffert.
 
Am 24. August 2007 unterzeichnete der Beschwerdeführer als Darlehensnehmer drei Darlehensverträge mit der Beschwerdegegnerin über Fr. 15'000.--, Fr. 22'000.-- und Fr. 50'000.--. In einer Tilgungsvereinbarung vom 2. Oktober 2007 anerkannte er unterschriftlich die Darlehensschuld von insgesamt Fr. 87'000.--. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2007 sowohl für die Beschwerdegegnerin als auch für die Y.________ arbeite und von beiden Firmen Lohn bzw. Provisionen erhalte. Die Beschwerdegegnerin wurde für berechtigt erklärt, ab sofort von den monatlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers 50 % mit dessen Schuld zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin sicherte aber zu, diese Regelung flexibel anzuwenden und auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers im Rahmen des Möglichen Rücksicht zu nehmen.
 
Am 25. Juni 2008 sprach die Beschwerdegegnerin mündlich die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, welche sie am 26. Juni 2008 schriftlich bestätigte. Der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer forderte mit Schreiben vom 21. August 2008 eine schriftliche Begründung der fristlosen Kündigung und focht die Schuldanerkennung/Darlehensverträge vom 24. August 2007 wegen Willensmängeln, eventuell wegen Übervorteilung an. Für den Fall, dass die Schuldanerkennung Bestand haben sollte, erklärte er vorsorglich Verrechnung mit noch ausstehenden Forderungen, insbesondere Lohnforderungen. Am 3. Dezember 2008 focht der Beschwerdeführer auch die Tilgungsvereinbarung vom 2. Oktober 2007 wegen Willensmängeln und Übervorteilung an und erklärte, als Darlehensschuld maximal Fr. 37'000.-- anzuerkennen. Ferner bestritt er die Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung, erhob eine Lohnforderung über mindestens Fr. 30'000.-- und stellte eine weitere Forderung wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 336a OR in Aussicht.
 
Die Beschwerdegegnerin kündigte am 27. August 2008 die Darlehensverträge per 10. Oktober 2008.
 
B.
 
Mit Klage vom 27. August 2009 belangte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor dem Richteramt Solothurn-Lebern auf Zahlung von Fr. 107'862.15 nebst Zins. Später erhöhte sie den geforderten Betrag auf Fr. 118'935.15. Das Amtsgericht wies die Klage am 9. September 2010 ab. Das von der Beschwerdegegnerin angerufene Obergericht des Kantons Solothurn schützte jedoch die auf Fr. 87'000.-- nebst 5 % Zins seit 10. Oktober 2008 reduzierte Klage am 29. April 2011.
 
Zur Begründung hielt das Obergericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe am 24. August 2007 mehrere Dokumente unterzeichnet und damit eine Schuld von Total Fr. 87'000.-- anerkannt. Rund einen Monat später habe er ein weiteres Dokument unterzeichnet und damit nochmals die Schuld von Fr. 87'000.-- anerkannt. Eine Nötigungshandlung seitens der Beschwerdegegnerin sei nicht ansatzweise nachgewiesen. Im Übrigen liege in der Aussage des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass seine eigenen Forderungen ungefähr jenen der Beschwerdegegnerin entsprechen würden, ein indirektes Eingeständnis des Bestandes von Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Grössenordnung von mindestens Fr. 87'000.--, womit der Beweis des Bestandes einer Forderung von Fr. 87'000.-- gegenüber dem Beschwerdeführer grundsätzlich erbracht sei. Mängel des Vertragsschlusses im Sinne von Art. 24 f. OR seien nicht rechtsgenüglich dargetan. In rechtlicher Hinsicht nahm die Vorinstanz an, mit der Vereinbarung vom 2. Oktober 2007 sollten "alte" Schulden durch die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses getilgt werden (Art. 116 OR). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob dem Beschwerdeführer ein Verrechnungsanspruch zustehe. Sie erwog, die fristlose Entlassung sei aufgrund der nachgewiesenen gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe berechtigt gewesen, und die gestützt auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinne von Art. 335c OR geltend gemachten Forderungen seien zufolge verspäteter Einsprache gegen die Kündigung verwirkt. Zu den übrigen zur Verrechnung gestellten Lohnforderungen stellte die Vorinstanz zunächst fest, der Beschwerdeführer habe eine Verrechnungsforderung aus Lohnnachzahlung nicht beweisen können. Die behauptete Vereinbarung eines fixen Lohnes sei beweislos geblieben. Darüber hinaus bestätige das eigene Verhalten des Beschwerdeführers, der die Kündigung nicht angefochten und keine konkrete Lohnnachzahlung gefordert bzw. eingeklagt habe, die Schlussfolgerung, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, eine Verrechnungsforderung nachzuweisen. Dasselbe gilt nach dem angefochtenen Urteil mit Bezug auf die "Superprovisionen", welche nach glaubwürdigen Zeugenaussagen den Arbeitnehmern nie ausbezahlt worden seien und auf die man verzichtet habe, insbesondere um mit dem dadurch in der Gesellschaft verbliebenen Geld dem Beschwerdeführer mit Vorschüssen, Darlehen, etc. zu helfen. Auch unter diesem Titel ist nach Auffassung der Vorinstanz eine Verrechnungsforderung nicht ansatzweise bewiesen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht bewiesen, in welchem Betrag die Beschwerdegegnerin ihm zustehenden Lohn zurückbehalten und zur Tilgung der Darlehensschuld von Fr. 87'000.-- verrechnet habe, zumal er weder vor Amtsgericht noch vor Obergericht den Antrag gestellt habe, die Beschwerdegegnerin aufzufordern, eine Abrechnung über die verrechneten Löhne einzureichen.
 
C.
 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. April 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Vorinstanz verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde und verlangt deren Abweisung unter Hinweis auf die Akten und die Motive des Urteils.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist dazu eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus der Beschwerde hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 121 III 397 E. 2a S. 400; vgl. auch BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Soweit eine Verletzung von Grundrechten und kantonalem oder interkantonalem Recht geltend gemacht wird, findet der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen keine Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Das Gericht untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis).
 
1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen).
 
1.3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer schildert dem Bundesgericht unter dem Titel "Sachverhalt/Prozessgeschichte" seine Sicht der Dinge, wobei er beliebig von den Feststellungen im angefochtenen Urteil abweicht oder diese erweitert und wörtlich wiederholt, was er im kantonalen Verfahren vorgebracht hat. Darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt für seine Ausführungen unter dem Titel "Rechtliches", in denen er sich mit dem angefochtenen Urteil in keiner Weise auseinandersetzt. Ebenso übt der Beschwerdeführer unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, soweit er dem Bundesgericht weitgehend unter wörtlicher Übernahme seiner Ausführungen in der Klageantwort seine Meinung zur Frage der ausstehenden Lohnforderungen der Beschwerdegegnerin unterbreitet. Darauf ist nicht einzutreten.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es bezeichnet die Feststellung der Vorinstanz, dass er im obergerichtlichen Verfahren keine weiteren Beweisanträge gestellt und namentlich nicht verlangt habe, die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Abrechnung über die Superprovisionszahlungen und über die verrechneten Löhne einzureichen, als offensichtlich aktenwidrig. In seiner Eingabe vom 18. November habe er dem Obergericht mitgeteilt, dass er keine neuen Behauptungen und Beweismittel geltend mache, dass er aber an den bereits gestellten Beweisanträgen festhalte, die von der Vorinstanz bewilligt worden seien. Er habe angefügt, die Klägerin habe sich bisher geweigert, die angeordneten Unterlagen beizubringen (insbesondere die Provisions- und Lohnabrechnungen). Er habe somit vor Obergericht ausdrücklich nochmals den Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin habe die Abrechnungen über die Provisionen und Superprovisionen der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 der im Beweisantrag an das Amtsgericht genannten Versicherungsgesellschaften zu edieren. Dass dieser Beweisantrag nicht behandelt worden sei, stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers dar.
 
2.2 Ob der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. November 2010 hinreichend klar formulierte Beweisanträge gestellt hatte, kann dahingestellt bleiben. Dem Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2011 ist das Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. April 2011 vorangestellt, das unter anderem wie folgt lautet:
 
"Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er schildert den geplanten Ablauf der Verhandlung, womit sich die Parteien einverstanden erklären.
 
Rechtsanwalt Keller stellt keine Vorfragen oder Beweisanträge. Rechtsanwalt Reber will einen Internetbanking-Auszug der UBS einreichen. Rechtsanwalt Keller hat nichts gegen die Entgegennahme dieser Urkunde einzuwenden. Die Zivilkammer beschliesst, den Internetbanking-Auszug zu den Akten zu nehmen.
 
Die Zeugin B.________ wird auf ihre Zeugenpflichten und die möglichen Straffolgen hingewiesen und anschliessend befragt. Dann findet die Parteibefragung statt.
 
[...]
 
Die Frage nach weiteren Beweisanträgen wird von beiden Parteivertretern verneint.[...]"
 
Anschliessend stellten die Parteien ihre Anträge, und Rechtsanwalt Keller verzichtete auf eine Replik. Rechtsanwalt Reber erklärte sich mit einer schriftlichen Urteilsöffnung nicht einverstanden, sondern wollte bei der Urteilsberatung anwesend sein, worauf ihm erklärt wurde, das Datum der Verhandlung werde ihm bekannt gegeben.
 
Anlässlich dieser Verhandlung musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein, dass eine abermalige Aufforderung an die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der betreffenden Unterlagen nicht erfolgt war. Wenn er die Frage nach weiteren Beweisanträgen dennoch verneinte, durfte die Vorinstanz nach Treu und Glauben annehmen, er halte an allfälligen, dem Obergericht gestellten Beweisanträgen nicht mehr fest. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und von einer Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers kann somit nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht zugestand, Provisionsabrechnungen erhalten zu haben. Er stellte lediglich deren Richtigkeit in Frage. War er bereits im Besitz der betreffenden Unterlagen, war er ohnehin nicht auf eine Edition angewiesen.
 
3.
 
3.1 Unter dem Titel "Darlehensverträge/Tilgungsvereinbarung" rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich falsche Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung der Art. 21, 23 f. und 116 Abs. 1 OR. Eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge lässt sich seinen Ausführungen indessen nicht entnehmen. Mit der Behauptung, es ergebe sich aus dem Lohnausweis und aus verschiedenen Meldungen der Beschwerdegegnerin an diverse Privat- und Sozialversicherungen, dass es sich bei den Zahlungen der Beschwerdegegnerin um Lohnzahlungen und nicht um Darlehen gehandelt habe, lässt sich nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz aufkommen, bei Unterzeichnung der Dokumente, mit denen er am 24. August 2007 und am 2. Oktober 2007 eine Schuld von Fr. 87'000.-- gegenüber der Beschwerdegegnerin anerkannt habe, habe tatsächlich eine Forderung der Beschwerdegegnerin in der Grössenordnung mindestens dieses Betrages bestanden.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, bei richtiger Anwendung des Bundesrechts hätte die Vorinstanz gleich wie das Amtsgericht den Darlehensvertrag im Fr. 37'000.-- übersteigenden Umfang, mithin im Betrage von Fr. 50'000.--, als simuliert qualifizieren müssen, weil am 24. August 2007 kein Bargeld an den Beschwerdeführer geflossen sei.
 
4.2 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Den Parteien steht frei, für die Tilgung einer bestimmten Forderung die Regeln des Darlehensvertrages für anwendbar zu erklären, auch wenn die "Darlehensvaluta" dem Borger unter einem anderen Titel zugeflossen ist. In diesen Fällen wird von einem Vereinbarungsdarlehen gesprochen, welches durch Umwandlung einer bestehenden Forderung in eine Darlehensforderung entstanden ist (SCHÄRER/MAURENBRECHER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I., 4. Aufl. 2007, N. 46 zu Art. 312 OR). Bei dieser Umwandlungsvereinbarung handelt es sich um eine Novation im Sinne von Art. 116 OR, durch welche sich eine beliebige Geldschuld in eine Darlehensschuld umwandeln lässt (GONZENBACH, Basler Kommentar, Obligationenrecht I., 4. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 116 OR).
 
4.3 Nachdem die Vorinstanz in Beweiswürdigung und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich den Bestand einer Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe der abgeschlossenen Darlehensverträge festgestellt hat, ist nicht ersichtlich inwiefern die Vorinstanz gegen Art. 116 OR verstossen haben könnte. Im Übrigen anerkennt der Beschwerdeführer implizit erneut seine Schuld, wenn er geltend macht, die Tilgungsvereinbarung vom 2. Oktober 2007 habe keine Verschlechterung seiner Situation mit sich gebracht, denn die drei Schuldanerkennungen seien bloss zu einer einzigen zusammengefasst und vereinbart worden, dass die Schuld mit Lohnabzügen amortisiert werden dürfe.
 
5.
 
5.1 Vor Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer Verrechnung mit noch ausstehenden Forderungen für den Fall, dass die Schuldanerkennung Gültigkeit haben sollte. So sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb er mindestens einen Lohnfortzahlungsanspruch von drei Monaten habe. Allenfalls komme noch eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung dazu.
 
5.2 Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung der fristlosen Entlassung angeführt, sie habe im Frühsommer 2008 erfahren, dass sich der für sie nicht zeichnungsberechtigte Beschwerdeführer für eine berufliche Weiterbildung angemeldet und dabei unter Verwendung ihres Firmenstempels eigenhändig eine "Rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers" angebracht habe. Zudem sei ihr zugetragen worden, dass der Beschwerdeführer hinter ihrem Rücken Versicherungsverträge vermittelt habe, über deren Provisionen unter dem Namen seiner Ehefrau, jedoch mit seiner Agentennummer, abgerechnet worden sei. Das Fass zum überlaufen habe die Information gebracht, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 eine Einzelfirma ins Handelsregister habe eintragen lassen, welche sie direkt konkurrenziere. Nachdem der Beschwerdeführer schon zuvor wegen der Ausübung von Nebengeschäften mündlich verwarnt worden sei, habe die Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2008 die fristlose Entlassung mit der Erwähnung "erneute Verletzung der Treuepflicht" ausgesprochen und am 26. Juni 2008 schriftlich bestätigt.
 
5.3 Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 f.; 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit Hinweisen). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 116 II 145 E. 6a S. 150; 127 III 153 E. 1a S. 155).
 
5.4 Der Beschwerdeführer hat zur Anmeldung für eine Weiterbildung ein Formular benutzt, das er einerseits als Teilnehmer unterzeichnete. Das Formular enthält eine Rubrik "Arbeitgeber", in welcher der Beschwerdeführer handschriftlich die Beschwerdegegnerin aufgeführt hat. Diese Rubrik wird mit dem Hinweis "Bitte unterschreiben lassen, falls die Ausbildung vom Arbeitgeber bezahlt wird" eingeleitet und endet mit der Rubrik "Rechtsgültige Unterschrift(en) des Arbeitnehmers". Daneben brachte der Beschwerdeführer den Firmenstempel der Beschwerdegegnerin an und seine Unterschrift. Mit dieser wird gemäss Formular bestätigt, dass der Arbeitgeber die Ausbildung in der Höhe von Fr. 6'800.-- bezahlt, die Vertragsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist. Der Beschwerdeführer ist nicht für die Beschwerdegegnerin zeichnungsberechtigt.
 
5.5 Mit diesem Verhalten erweckte der Beschwerdeführer den Anschein, die Beschwerdegegnerin verpflichte sich zur Bezahlung des Kursgeldes von Fr. 6'800.--, wobei er sich eine Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdegegnerin anmasste. Darin durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform einen krassen Treuebruch erblicken.
 
5.6 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften. Er macht geltend, er hätte den Arbeitgeber ohnehin angeben müssen, lässt aber unerwähnt, dass es hierfür gerade keiner Unterschrift des Arbeitgebers bedurft hätte, was dem Beschwerdeführer angesichts der klaren Anweisung auf dem Formular nicht entgehen konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer durch seine eigene Unterschrift die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgültig verpflichten konnte, wie er zutreffend anführt, erweckte er gegenüber dem Vertragspartner zu Unrecht den Eindruck, die Arbeitgeberin werde die Ausbildung bezahlen. Er setzte sie damit dem Risiko aus, dass der Veranstalter der Weiterbildung sich für die Begleichung der Kurskosten zunächst an sie wenden würde. Sie hätte sich diesfalls in der unangenehmen und ihrem Ansehen nicht zuträgliche Lage befunden, erläutern zu müssen, dass sich einer ihrer Mitarbeiter eine Zeichnungsberechtigung angemasst hatte. Das Verhalten des Beschwerdeführers war geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität des Arbeitnehmers nachhaltig zu zerstören. Ob tatsächlich eine Schädigung des Arbeitgebers eintritt, ist mit Blick auf die Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend. Die fristlose Entlassung ist auch gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten bezeugt, dass er bereit ist, gegenüber Dritten die Eingehung einer namhaften finanziellen Verpflichtung durch den Arbeitgeber vorzutäuschen. Von einer Bagatelle kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Wenn die Vorinstanz in diesem Verhalten einen krassen Treuebruch erblickte, welcher die fristlose Entlassung zu rechtfertigen vermochte, verstiess sie im Ergebnis nicht gegen Art. 337 OR. Ob auch die übrigen von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Verhaltensweisen einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätten, braucht bei dieser Sachlage nicht geprüft zu werden. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer der Darlehensforderung keine Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung entgegenhalten kann.
 
6.
 
6.1 Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tilgungsvereinbarung vom 2. Oktober 2007 dem Beschwerdeführer zustehende Lohn- bzw. Provisionszahlungen zur Darlehenstilgung zurückbehalten hat, führte die Vorinstanz aus, der für die Behauptung der Darlehenstilgung behauptungs- und beweispflichtige Beschwerdeführer habe vorgebracht, der Nettobetrag gemäss Lohnausweis sei ihm ausgerichtet worden. Wenn aber ein Teil des dem Beschwerdeführer zustehenden Nettolohnes zur Anrechnung an das Darlehen zurückbehalten worden wäre, könnte der Auszahlungsbetrag nicht mit dem Nettobetrag gemäss Lohnausweis übereinstimmen. Der Beschwerdeführer habe weder vor Amtsgericht noch vor Obergericht den Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, eine Abrechnung über die mit dem Darlehen verrechneten Löhne einzureichen. Demnach blieb nach Auffassung der Vorinstanz beweislos, dass eine derartige Verrechnung seitens der Beschwerdegegnerin zur ganzen oder teilweisen Tilgung der Darlehensschuld erfolgt sei. Der nach Art. 8 ZGB beweispflichtige Beschwerdeführer habe die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.
 
6.2 Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang eine krasse Aktenwidrigkeit und verweist auf seine Vorbringen in der Klageantwort, wonach er die genauen Abrechnungen über die Provisionen und eine klare und nachvollziehbare Abrechnung über den Lohn (inkl. Aufteilung in Fixum, Auflagenersatz und Provisionsanteil) verlangt habe. Dass er damit nicht durchzudringen vermag, wurde bereits dargelegt (E. 2.2 hiervor). Ausserdem weist er einzig darauf hin, C.________ bestätige in der obergerichtlichen Parteibefragung, dass Tilgungen vorgenommen worden seien, dass er aber nicht wisse, wie viel getilgt worden sei. Auch hier fehle eine Abrechnung der Arbeitgeberin. Damit vermag er die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Verfahren nie beantragt, die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Abrechnung über die verrechneten Löhne aufzufordern, nicht als willkürlich auszuweisen, zumal er selbst angibt, vor Obergericht nochmals den Antrag gestellt zu haben, die Beschwerdegegnerin habe die Abrechnungen über die Provisionen und Superprovisionen der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 der im Beweisantrag an das Amtsgericht genannten Versicherungsgesellschaften zu edieren. Abrechnungen über Lohnrückbehalt zwecks Verrechnung mit der Darlehensschuld figurieren darunter nicht. Somit bleibt es diesbezüglich bei der Beweislosigkeit, welche sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt.
 
6.3 Unter Wiederholung seiner Vorbringen in der Klageantwort macht der Beschwerdeführer geltend, die Vereinbarung eines Lohnes, der ausschliesslich aus Provisionen besteht, sei in analoger Anwendung von Art. 349a Abs. 2 OR im Arbeitsrecht generell, nicht lediglich mit Bezug auf Handelsreisende, zwingend der Schriftform zu unterwerfen. Daraus scheint er ableiten zu wollen, er habe während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses, einen Fixlohn von monatlich rund Fr. 10'000.-- netto zugute, wie er ihm während 20 Monaten ausbezahlt wurde. Er unterlässt es jedoch, auf die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen, welche zum Schluss führt, die Vereinbarung eines Nettolohnes von Fr. 10'000.-- sei nicht bewiesen. Welche Ansprüche ihm für den Fall zustehen sollen, dass kein Fixlohn vereinbart wurde und Art. 349a OR analog anwendbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mangels hinreichender Substanziierung seiner Begehren könnte dem Beschwerdeführer somit auch in analoger Anwendung von Art. 349a OR nichts zugesprochen werden. Die Frage, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform angenommen hat, die zwingende Vorschrift des Art. 349a OR sei auf den Handelsreisendenvertrag beschränkt, kann somit mangels Entscheidrelevanz offen bleiben.
 
7.
 
Was den (bestrittenen) Verzicht auf die Auszahlung von Superprovisionen durch die Arbeitnehmenden anbelangt, wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht auf die Anrufung von Beweismitteln zu den Superprovisionen verzichtet hat (E. 2.2 hiervor). Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht einzugehen.
 
8.
 
Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, missbräuchlich an der gesamten Summe von Fr. 87'000.-- festzuhalten obwohl sie wisse und zugestehe, dass ein Teil davon zurückbezahlt worden sei, stützt er sich auf einen Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist. Er lässt ausser Acht, dass C.________, auf dessen Aussage er sich beruft, nach dem angefochtenen Urteil angegeben hat, es seien eigentlich keine Tilgungen erfolgt, weil die Schuld immer grösser geworden sei. Vor diesem Hintergrund kann von Rechtsmissbrauch keine Rede sein.
 
9.
 
9.1 Bei der Regelung der Verfahrenskosten berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren erst vor Schluss des obergerichtlichen Beweisverfahrens von Fr. 118'935.15 auf Fr. 87'000.-- reduziert hatte. Aus diesem Grunde auferlegte sie die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Beschwerdegegnerin zu ¼. Dagegen erklärte die Vorinstanz den Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig. Zur Begründung führte sie an, in diesem Verfahren sei die Beschwerdegegnerin mit ihrem reduzierten Antrag vollumfänglich durchgedrungen. Die Modifizierung des Rechtsbegehrens erst an der obergerichtlichen Hauptverhandlung habe auf den Aufwand einen vernachlässigbaren Einfluss gehabt, zumal der Beschwerdeführer an sämtlichen vor erster Instanz vorgebrachten Einwendungen festgehalten habe.
 
9.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Annahme der Vorinstanz, die Modifizierung des Rechtsbegehrens habe einen zu vernachlässigenden Einfluss gehabt, sei willkürlich. Er zeigt jedoch nicht nachvollziehbar auf, inwiefern ihm ein merklich geringerer Aufwand entstanden wäre, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Forderung bereits in einem früheren Stadium reduziert hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal er nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vor Obergericht einfach seinen erstinstanzlich eingenommenen Standpunkt bekräftigte. Welchen Vorbereitungsaufwand er erspart hätte, wenn er früher gewusst hätte, dass der Anspruch auf Stornobuchungen fallen gelassen würde, zeigt er nicht auf. Willkür ist damit nicht dargetan.
 
10.
 
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer
 
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