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Informationen zum Dokument  BGer 1F_31/2011  Materielle Begründung
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BGer 1F_31/2011 vom 11.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_31/2011
 
Urteil vom 11. November 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Raselli,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Y.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Grunder,
 
Gemeinderat Unterägeri, Seestrasse 2, Postfach 79, 6314 Unterägeri,
 
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857,
 
6301 Zug,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa 6,
 
Postfach 760, 6300 Zug.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 3. Oktober 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_325/2011.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2011 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_325/2011);
 
dass sich X.________ mit einer als "Revisionsbegehren" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 3. Oktober 2011 bezeichneten Eingabe vom 7. November 2011 ans Bundesgericht gewandt und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass sich aus der Eingabe vom 7. November 2011 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 3. Oktober 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass mit dem Entscheid über das Revisionsgesuch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Unterägeri, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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