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Informationen zum Dokument  BGer 4A_481/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_481/2011 vom 15.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_481/2011
 
Verfügung vom 15. November 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich, Departement der Industriellen Betriebe,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Prozessführung, unentgeltlichen Rechtsbeistand,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2011.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2011 mit Schreiben vom 10. November 2011 zurückgezogen hat;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier
 
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