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Informationen zum Dokument  BGer 6B_744/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_744/2011 vom 29.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_744/2011
 
Urteil vom 29. November 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Übertretung der Verkehrsregeln; Busse,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. September 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. September 2011. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens bis am 8. November 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Frist wurde am 7. November 2011 letztmals bis 25. November 2011 erstreckt. Am 25. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung mit mehreren Beilagen ein (act. 8 und 9). Der angefochtene Entscheid befindet sich nicht unter den Beilagen. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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