BGer 5A_660/2011 | |||
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BGer 5A_660/2011 vom 08.12.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_660/2011
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Urteil vom 8. Dezember 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Hans Keller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung, vom 14. September 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Nach seiner Entlassung aus dem Vollzug einer mehrjährigen Strafe, zu welcher er wegen Totschlags und versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt worden war, begannen X.________ (geb. 1966) Probleme mit dem Alkohol. Seit Mitte der Neunzigerjahre hielt er sich wiederholt, teils freiwillig, teils auf behördliche Anordnung hin, in psychiatrischen Anstalten auf. So trat er auch im Juli 2010 freiwillig in die Psychiatrische Klinik A.________ ein. Da die Klinikleitung Bedenken hinsichtlich seiner Entlassung hatte, wurde eine förmliche Begutachtung angeordnet. Gestützt darauf ordnete das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Verfügung vom 14. Januar 2011 an, X.________ wegen Störung durch Alkohol, ständigem Substanzgebrauch, F10.25 mit/bei äthlybedingter Hirnatrophie, verminderter Hirnleistungsfähigkeit und emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, F60.30 für unbestimmte Zeit im Regionalgefängnis E.________ zurückzubehalten. Der Regierungsstatthalter ordnete weiter an, dass eine längerfristige Platzierungsmöglichkeit evaluiert werde, da das Regionalgefängnis zum Vollzug einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nur kurzfristig geeignet ist. X.________ hat diesen Entscheid nicht angefochten.
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A.b Nachdem keine Neuplatzierung erfolgt war, stellte X.________ am 11. Mai 2011 ein Entlassungsgesuch, welches der Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland mit Entscheid vom 1. Juni 2011 abwies. Die Rekurskommission FFE des Obergerichts des Kantons Bern wies ihrerseits den dagegen gerichteten Rekurs ab, ordnete allerdings an, dass X.________ bis spätestens am 30. Juni 2011 in eine geeignete Institution überwiesen werde.
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A.c Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 wies der Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland X.________ in die Bewachungsstation (Gefängnisabteilung) des Inselspitals ein. Diese Einweisung wurde nicht angefochten.
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A.d Am 22. Juli 2011 ordnete der Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland die Überstellung von X.________ in die Anstalten B.________ ein. Gleichzeitig stellte er ein Aufnahmegesuch für die forensische Station C.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) in Aussicht. Mit Entscheid vom 16. August 2011 hiess die Rekurskommission FFE des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde von X.________ teilweise gut und wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland an, bis am 31. August 2011 eine geeignete Anstalt zu organisieren, ansonsten er zu entlassen sei.
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A.e Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland wurde nicht fündig, verzichtete aber auf eine Entlassung. Mit Schreiben vom 31. August 2011 wandte sich X.________ an die Rekurskommission FFE des Obergerichts des Kantons Bern und forderte diese auf, für die Umsetzung ihres Entscheides vom 16. August 2011 besorgt zu sein. Mit Rekurs vom 2. September 2011 focht X.________ die Nichtentlassung bei der Rekurskommission FFE an. Das Regierungsstatthalteramt behandelte das Schreiben vom 31. August 2011 als Entlassungsgesuch und wies dieses mit Entscheid vom 6. September 2011 ab. Es verfügte die Rückbehaltung in den Anstalten B.________ bis am 31. Oktober 2011; danach soll X.________ in die D.________-Station der UPD verlegt werden. Ferner ordnete der Regierungsstatthalter die Fortsetzung des bestehenden Behandlungskonzeptes, die sozialmedizinische Betreuung und eine sinnvolle Beschäftigung an.
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B.
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Mit Entscheid vom 14. September 2011 wies die Rekurskommission FFE den von X.________ am 12. September 2011 ergriffenen Rekurs ab. Sie liess sich dabei massgeblich von einem der UPD mit Datum vom 31. August 2011 erstellten Bericht leiten. Danach sei X.________ meist nicht einsichtig, schiebe die Verantwortung für sein Handeln seinen Opfern zu, handle impulsiv, bestehe eine ausgeprägte Impulskontrollstörung mit verminderter Steuerungsfähigkeit, die Kombination eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit deutlich kognitiven Einschränkungen und einer emotionalen Instabilität sei prognostisch äusserst ungünstig, er im Rahmen einer erheblichen Dissozialität ganz bewusst und gezielt Normen missachte und Gewalt anwende, um eigene Ziele zu erreichen; weiter sei ungünstig, dass dessen Kritikfähigkeit massiv eingeschränkt sei und eine unrealistische Selbsteinschätzung mit wiederholten Selbstüberhöhungen vorhanden sei, die Fähigkeit zur Empathie stark gemindert sei und er von einer stationären psychiatrischen Therapie nicht profitieren könne, solange er Zugang zu Alkohol habe.
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C.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. September 2011 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, den Entscheid vom 14. September 2011 aufzuheben und ihn aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug zu entlassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Der Regierungsstatthalter und die Rekurskommission FFE des Obergerichts des Kantons Bern beantragen Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 10. Oktober 2011 repliziert.
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D.
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Seit dem 1. November 2011 ist der Beschwerdeführer in der forensischen Station C.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) untergebracht.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlichen Entscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 499).
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Der Beschwerdeführer begründet sein Entlassungsgesuch einzig damit, dass die (Strafvollzugs-)Anstalt B.________ keine für den Vollzug der fürsorgerischen Freiheitsentziehung geeignete Anstalt sei; die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme als solche bestreitet er nicht. Mit seiner Überführung in die forensische Station C.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), deren Eignung als Vollzugsanstalt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreitet, ist der angerufene Entlassungsgrund weggefallen. Damit entfällt das aktuelle und praktische Interesse an der Beurteilung der Beschwerde.
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1.2 Die Rechtsprechung verzichtet dann auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 499). Solche Gründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
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Ein aktuelles und schützenswertes Interesse wird zudem bejaht, wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Kostenfolgen belastet wurde (Urteil 5A_749/2011 vom 22. November 2011 E. 1.1). Indes hat die Vorinstanz keine Verfahrenskosten erhoben und den unentgeltlichen Rechtsbeistand entschädigt, so dass dem Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt das erforderliche Interesse abgeht.
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1.3 Fehlt es am aktuellen praktischen Interesse und ist auch kein virtuelles Interesse auszumachen, wird die Beschwerde in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Instruktionsrichter als gegenstandslos abgeschrieben, soweit der rechtliche Nachteil des angefochtenen Entscheides - wie hier - nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).
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1.4 Bei dieser Ausgangslage ist nichts darüber gesagt, ob der Vollzug der fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 5 Ziff. 1 lit. e bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbar war. Hält der Beschwerdeführer diesen für widerrechtlich, wird er auf die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 429a ZGB verwiesen.
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2.
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Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Aufgrund der besonderen Verhältnisse wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist bedürftig und seine Beschwerde erweist sich nicht als von vornherein aussichtslos. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (Art. 64 BGG). Fürsprecher Hans Keller wird dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet; er ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2.
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Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
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3.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Fürsprecher Hans Keller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
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4.
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Fürsprecher Hans Keller wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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