BGer 5A_882/2011 | |||
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BGer 5A_882/2011 vom 19.12.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_882/2011
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Urteil vom 19. Dezember 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Alters- und Pflegeheim A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf eine Aberkennungsklage.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. November 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. November 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen (Nichteintreten auf eine Aberkennungsklage des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--) abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 150.-- für das Beschwerdeverfahren auferlegt hat,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, die Bezahlung des Kostenvorschusses werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, zu Unrecht bestreite der Beschwerdeführer die auf der Gesetzesbestimmung von Art. 98 ZPO beruhende Aufforderung zur Vorschusszahlung, nachdem er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen habe und ihm deshalb zweimal eine Frist und einmal eine Nachfrist zur Vorschusszahlung angesetzt und schliesslich (auf sein Gesuch hin) nochmals eine Fristerstreckung gewährt worden sei, der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid gründe ausschliesslich auf der unterbliebenen Vorschusszahlung, die Frage der Rechtzeitigkeit der Aberkennungsklage sei bisher weder geprüft noch beantwortet worden, der Nichteintretensentscheid sei androhungsgemäss und zu Recht zufolge des Nichtleistens des Kostenvorschusses ergangen (Art. 101 Abs. 2 ZPO), die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet und könne ohne Stellungnahme der Beschwerdegegnerin abgewiesen werden (Art. 322 Abs. 2 ZPO),
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dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass insbesondere die Auffassung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, wonach die von der ersten Instanz aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) für deren Nichteintretensentscheid und den obergerichtlichen Beschwerdeentscheid rechtserheblich gewesen sei,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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