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Informationen zum Dokument  BGer 6B_833/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_833/2011 vom 09.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_833/2011
 
Urteil vom 9. Januar 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafvollzug (Kosten betr. den Massnahmevollzug),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Oktober 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung erhielt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 8. November 2011. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 8. Dezember 2011 eingereicht sein müssen. Sie wurde indessen erst am 9. Dezember 2011 der Post übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie macht geltend, sie sei bedürftig (act. 1). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil eine verspätete Beschwerde von vornherein als aussichtslos erscheint. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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