BGer 8C_948/2011 | |||
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BGer 8C_948/2011 vom 28.02.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_948/2011
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Urteil vom 28. Februar 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiber Kathriner.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Krankenkasse Agrisano,
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Laurstrasse 10, 5201 Brugg,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1937 geborene S.________ war als Maschinist der X.________ GmbH bei der Krankenkasse Agrisano (nachfolgend: Agrisano) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. September 2010 beim Aufstieg auf einen Häcksler einen Misstritt machte und sich gemäss Angaben des Hausarztes Dr. med. C.________ ein Distorsionstrauma am linken Fuss zuzog. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 stellte die Agrisano die Leistungen per 1. Dezember 2010 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht kausal durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 27. Juli 2011 fest.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Dezember 2011 ab.
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C.
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Mit Beschwerde lässt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und über den 1. Dezember 2010 hinaus die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 30. September 2010 beantragen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), den Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2) sowie die Grundsätze hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dar. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die anhaltend geklagten Beschwerden und Einschränkungen auch über den 1. Dezember 2010 hinaus noch kausal durch den Unfall vom 30. September 2010 verursacht sind.
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3.1 Die Vorinstanz verwies bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung von Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, vom 19. April 2011. Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 30. September 2010 wurde eine vorbestehende Pseudarthrose festgestellt, jedoch keine objektivierbaren organischen Folgen des Misstritts vom 30. September 2010. Dr. med. H.________ berichtete, die unmittelbar nach diesem Unfall angefertigten Röntgenbilder zeigten eine alte Fraktur der Basis von Metatarsale V im Sinne einer traumatischen Pseudarthrose. Es ist daher nachvollziehbar und schlüssig, dass Dr. med. H.________ unter diesen Umständen zum Schluss kam, der Status quo sine der Traumatisierung vom 30. September 2010 sei nach vier bis sechs Wochen erreicht worden. Auch der Hausarzt Dr. med. C.________ bestätigte implizit, dass sich innert dieser Zeit an sich eine Verbesserung der Traumatisierung hätte einstellen müssen.
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3.2 Zu den Einwänden des Beschwerdeführers nahm das kantonale Gericht bereits Stellung. Es ging unter anderem auf die Beurteilungen des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 23. Juni und 8. September 2011 ein und verwies auf dessen unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Schluss (vgl. SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist zwar nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die Beurteilung von Dr. med. H.________, wonach der Status quo sine nach vier bis sechs Wochen wieder erreicht worden ist, besagt jedoch gerade, dass das Unfallereignis ab diesem Zeitpunkt für die Beschwerden auch keine Teilursache mehr darstellt. Den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
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4.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Februar 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Kathriner
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