BGer 2C_295/2012 | |||
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BGer 2C_295/2012 vom 05.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_295/2012
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Urteil vom 5. September 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Februar 2012.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 X.________ (geboren 1972) stammt aus dem Kosovo. Sie reiste im August 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 17. Oktober 2009 Y.________, Schweizer Bürger kosovarischer Abstammung. X.________ erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten.
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Am 8. April 2010 erstattete X.________ Anzeige gegen ihren Ehemann und warf diesem vor, sie mit der flachen Hand und mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Die Stadtpolizei Zürich verfügte in der Folge gegen Y.________ ein Kontaktverbot; X.________ hielt sich anschliessend für zwei Monate in einem Frauenhaus auf. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich Y.________ wegen Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 300.--. Das eheliche Zusammenleben wurde nicht mehr aufgenommen.
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1.2 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von X.________. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 13. Oktober 2011 ab; die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg.
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1.3 Mit Beschwerde vom 26. März 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2012 aufzuheben; ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen resp. diese sei ihr zu verlängern. Eventualiter sei ihre Ausreisefrist neu auf den 31. Dezember 2012 festzulegen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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Mit Verfügung vom 30. März 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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2.
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Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 f. S. 347). Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte haben sich gemäss den Angaben des Ehemanns im Januar 2010 bzw. - gemäss den Angaben der Gattin - Anfang April 2010 getrennt. Ihre Ehegemeinschaft in der Schweiz hat damit nicht drei Jahre, sondern lediglich 3 bis maximal 6 Monate gedauert, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keine Anwendung findet.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 137 II 345 E. 3.2.2).
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Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund darstellen, sodass die beiden Elemente nicht kumulativ zu verstehen sind (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Dies schliesst indessen nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gleichkommt (vgl. Urteil 2C_821/2011 22. Juni 2012 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen).
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3.2 Häusliche Gewalt im Sinne der ein Aufenthaltsrecht begründenden Rechtsprechung bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2; 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2 f). Bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Urteil 2C_821/2011 22. Juni 2012 E. 3.2.2 f., zur Publikation vorgesehen; vgl. zur Mitwirkungspflicht auch 126 II 335 E. 2b/cc S. 342; 124 II 361 E. 2b S. 365).
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Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist vom Stadtrichteramt Zürich für eine Tätlichkeit bestraft worden; die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, durch Beweismittel oder Sachverhaltsrügen darzutun, inwiefern sie Opfer ehelicher Gewalt im Sinne der ein Aufenthaltsrecht begründenden Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG geworden wäre. Da entsprechende Rügen fehlen, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, die von einem punktuellen Vorfall nach zerrütteter Ehe ausgeht. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht dabei nicht einseitig die Aussagen des strafrechtlich verurteilten Ehemannes berücksichtigt, sondern hat sich für die Würdigung der Situation auf die Darstellung der Beschwerdeführerin gestützt, wonach sich die Tätlichkeit durch den Ehemann nach ihrer Weigerung ereignet habe, die Scheidungspapiere zu unterzeichnen. Die Vorinstanz ist nach diesen Aussagen in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass es sich beim angeführten Vorfall um ein einmaliges Ereignis im Streit nach einer bereits zerrütteten Ehe handelt (vgl. BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.; Urteile 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2; 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2 f. und 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.2 - 2.4).
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3.3
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3.3.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr in den Kosovo sie vor besondere Probleme stellen würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz stünden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350): Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 und die Urteile 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2 sowie 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteile 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.1 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss auch dann kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und sich inzwischen auch in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (vgl. Urteil 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.1).
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3.3.2 Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund drei Jahren im Land auf und lebte hier nur während maximal 6 Monaten mit ihrem Gatten zusammen. Zwar ist sie weder strafrechtlich verurteilt worden noch verschuldet und hier arbeitstätig, doch bestehen aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts, dessen Richtigkeit sie nur appellatorisch und damit nicht rechtsgenügend kritisiert (vgl. Art. 105 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3), keine weiteren Hinweise, wonach ihre Wiedereingliederung in der Heimat ernstlich gefährdet erschiene. Die Situation als geschiedene Frau dürfte die Beschwerdeführerin im Kosovo zwar vor Probleme stellen, doch scheint - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - die Behauptung wenig glaubwürdig und ist jedenfalls unbewiesen geblieben, sie würde von ihren Brüdern und ihrer Schwester bei einer Rückkehr in ihr Heimatland verstossen und überhaupt nicht mehr unterstützt, nachdem die entsprechenden verwandtschaftlichen Pflichten im Kosovo stark ausgeprägt sind (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2 S. 311). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich zudem entnehmen, dass sie zu ihren Brüdern nach wie vor Kontakt unterhält.
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3.3.3 Die gut ausgebildete Beschwerdeführerin ist gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erst mit 37 Jahren in die Schweiz gekommen und hat den Grossteil ihres Lebens und insbesondere die Schulzeit und die kulturell prägenden Jugendjahre in der Heimat verbracht, wo sie - wie die Vorinstanz willkürfrei und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes annehmen durfte - eine ihrer hiesigen Tätigkeit entsprechende Stelle finden und sich auch sozial wieder integrieren kann, sodass ihre Rückkehr zumutbar erscheint. Demzufolge ist in Gesamtwürdigung der Umstände davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt.
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4.
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Was den Eventualantrag zur Festlegung einer neuen Ausreisefrist angeht, so betrifft dieser das Wegweisungsverfahren. Fragen zum Wegweisungsentscheid sind nicht mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der entsprechende Antrag kann auch nicht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da die Beschwerdeführerin keine diesbezüglich zulässigen Rügen erhebt (vgl. BGE 137 II 305 E. 1 S. 307 f.). Es ist Sache des kantonalen Migrationsamts, der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist anzusetzen.
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5.
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Da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu gelten hat, kann sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen im Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2011 verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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6.
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Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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