BGer 2C_915/2012 | |||
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BGer 2C_915/2012 vom 21.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_915/2012
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Urteil vom 21. September 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich.
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Gegenstand
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Erbschaftssteuer,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin,
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vom 27. Juni 2012.
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Erwägungen:
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1.
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Am 10. Mai 2008 verstarb der Onkel von X.________. Die Erbschaftsaktiven betrugen Fr. 1'050'737.--, die Passiven Fr. 115'301.--, womit ein Nachlassvermögen von Fr. 935'436.-- resultierte. Der auf X.________ entfallende Nachlassanteil (Erbteil von einem Fünfzehntel) betrug Fr. 62'362.--. Am 27. Oktober 2010 (Veranlagungsentscheid) erhob das Kantonale Steueramt Zürich eine Erbschaftssteuer von Fr. 7'822.--. Den gegen den diese Veranlagung schützenden Einspracheentscheid vom 9. November 2011 erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 14. März 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid des Rekursgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil der Einzelrichterin vom 27. Juni 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangte X.________ mit vom 11. September 2012 datierter, am 14. September 2012 zu Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerdeführerin hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
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Das Verwaltungsgericht hat die vom Kantonalen Steueramt ermittelte und von seiner Vorinstanz bestätigte Erbschaftssteuer im Grundsatz und der Höhe nach bestätigt. Es hat dargelegt, warum die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzüge im Rahmen der Erbschaftssteuer nicht zulässig sind (E. 2.2). Weiter hat es erläutert, dass nach der gesetzlichen Regelung vor rechtskräftiger Festsetzung der Steuer kein Erlass beantragt werden kann (E. 2.3). Schliesslich hat es klargestellt, dass es weder zur Beurteilung eines Genugtuungsbegehrens noch für die Begehren um Entlassung bestimmter Steuerkommissäre zuständig sei (E. 2.4). Inwiefern das Verwaltungsgericht damit Recht verletzt habe, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ebenso wenig wird dargelegt, inwiefern die Kostenauflage durch das Verwaltungsgericht rechtsverletzend sei.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine ausreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insofern gegenstandslos.
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Mit dem vorliegenden Urteil wird die Erbschaftssteuerveranlagung definitiv, sodass der Weg für ein allfälliges im Kanton zu stellendes Erlassgesuch frei sein dürfte.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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