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Informationen zum Dokument  BGer 2C_730/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_730/2012 vom 05.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_730/2012
 
Urteil vom 5. Oktober 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 24. Juli 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. Juni 2012, welches bestätigte, dass die Ablehnung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung rechtmässig seien,
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit (seiner Vertreterin am 11. September 2012 gültig eröffneter) Verfügung vom 10. September 2012 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 24. September 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Oktober 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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