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Informationen zum Dokument  BGer 9C_98/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_98/2012 vom 22.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_98/2012
 
Urteil vom 22. Oktober 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
H.________
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Pensionskasse für die Partner der Firma X.________, vertreten durch Rechtsanwältin
 
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
H.________ war Partner der Firma X.________ und als solcher bei der Pensionskasse für die Partner der Firma X.________ (im Folgenden: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Per 1. September 2008, nach Vollendung des 63. Altersjahres, erreichte er das ordentliche Rücktrittsalter. Am 6. Februar 2008 beantragte er bei der Pensionskasse den Bezug der Altersleistungen zu 100 % als Altersrate. Mit Schreiben vom 20. August 2008 teilte ihm die Pensionskasse mit, dass sein Alterskapital, welches sich aus dem Sparkapital von Fr. 2'436'510.10 (Stand 1. Januar 2008), den Sparbeiträgen Januar bis August 2008 von Fr. 26'666.80 und einem Zins von 1 % auf dem Sparkapital bis 31. August 2008 von Fr. 16'243.40 zusammensetzt, Fr. 2'479'420.30 betrage, was bei einem Umwandlungssatz von 6,5 % einer monatlichen Altersrate von Fr. 13'430.20 und einer monatlichen Ehegattenrate von Fr. 8'729.60 (65 % der laufenden Altersrate) entspreche. Am 20. Februar und 30. März 2009 informierte die Pensionskasse H.________ schriftlich darüber, dass die Zinsperformance für das Jahr 2008 bei zirka -17 % liege und daher das unter Annahme einer Zinsperformance von 1 % errechnete Alterskapital per 31. August 2008 tiefer liege, als in der Leistungsübersicht vom 20. August 2008 berechnet. H.________ liess daraufhin der Pensionskasse mitteilen, dass er auf einem Zins von 1 % für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2008 bestehe. Die Pensionskasse ihrerseits hielt an ihrem Standpunkt fest und belastete das Sparkapital per 31. Dezember 2008 bei einem Zinssatz von minus 17,0644 % mit Fr. 415'994.-, so dass das Kapital am 31. Dezember 2008 nach Abzug der bezahlten Raten Fr. 1'993'462.10 betrug.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 16. September 2010 reichte H.________ gegen die Pensionskasse für die Partner der Firma X.________ Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, sein Alterskapital per 1. Januar 2009 auf Fr. 2'301'046.21 festzusetzen. Mit Entscheid vom 23. November 2011 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach einem doppelten Schriftenwechsel die Klage ab.
 
C.
 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
 
Die Pensionskasse lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist.
 
2.
 
2.1 Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend frei einrichten (Art. 6 und 49 Abs. 1 BVG); sie haben dabei aber den verfassungsmässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2 S. 281) zu wahren.
 
2.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29).
 
2.3
 
2.3.1 Gemäss Art. 4 des Vorsorgereglements vom 4. Mai 2006 (nachfolgend Reglement) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Zusatzreglements vom 1. November 2006 wird das ordentliche Rücktrittsalter am Monatsersten erreicht, welcher auf die Vollendung des 63. Altersjahres folgt. Die Pensionierung entspricht dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person infolge gänzlicher oder teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus der Partnerschaft ausscheidet (Art. 4 Abs. 3 des Reglements). Die versicherte Person kann auf eigenen Wunsch und im Einverständnis mit der Firma frühestens fünf Jahre bzw. ab 1. Januar 2011 zwei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter pensioniert werden (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Reglements). Die Leistungen der Pensionskasse werden bis zum ordentlichen Rücktrittsalter aufgeschoben. Während des Aufschubs werden weiterhin Sparbeiträge in bisheriger Höhe sowie die Risikobeiträge geleistet (Art. 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 des Reglements).
 
2.3.2 Mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters hat die versicherte Person nach Art. 10 Abs. 1 des Reglements wahlweise Anspruch auf eine Altersrente (lit. a) oder den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten; lit. b) oder das Alterskapital (lit. c). Die Altersrate wird bis zum Tode, längstens aber bis zum Erschöpfen des Alterskapitals, ausgerichtet. Die Höhe der Altersrate richtet sich nach dem für die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbezugs zur Verfügung stehenden Sparkapital und dem Umwandlungssatz gemäss Anhang 4 (Art. 10 Abs. 5 Sätze 3 und 5 des Reglements).
 
2.3.3 Gemäss Art. 8 des Reglements setzt sich das Gesamtsparkapital aus dem Sparkapital (bestehend aus persönlichem und Firma-Sparkapital) und dem Sonder-Sparkapital zusammen (Abs. 5). Das Alterskapital entspricht dem Gesamtsparkapital im Zeitpunkt der Fälligkeit von Altersleistungen (Abs. 6). Die Verzinsung des Spar-, des Sonder-Sparkapitals sowie des Alterskapitals (bei Ratenzahlung) für das abgelaufene Geschäftsjahr wird jährlich vom Stiftungsrat aufgrund der erzielten Performance festgelegt. Dabei darf das Sparkapital im Versicherungsfall oder beim Austritt das Altersguthaben nach BVG nicht unterschreiten. Eine Anrechnung von Kapitalverlusten ist möglich unter Einhaltung der Mindestvorschriften von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42). Die Verzinsung des Spar- und des Sonder-Sparkapitals bei Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person wird vom Stiftungsrat jeweils im Voraus festgelegt (Abs. 7).
 
3.
 
Streitig ist, ob das per ordentliches Rentenalter am 1. September 2008 berechnete Alterskapital nur pro rata temporis oder für das ganze Jahr 2008 der Verzinsung aufgrund der erzielten (negativen) Performance unterliegt.
 
3.1 Bei der Auslegung der strittigen Reglementsbestimmung von Art. 8 Abs. 7 ging das kantonale Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters für den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b des Reglementes entschieden habe. Das Alterskapital entspreche dem Gesamtsparkapital im Zeitpunkt der Fälligkeit der Altersleistung, mithin im Zeitpunkt des ordentlichen Altersrücktritts (Art. 8 Abs. 6 des Reglements). Damit habe sich der Beschwerdeführer dafür entschieden, dass sein (noch) nicht bezogenes Alterskapital in der Pensionskasse verbleibe und weiterhin zu einem im nachhinein aufgrund der erzielten Performance festgelegten Zins verzinst werde (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Eine Festlegung des Zinssatzes im Voraus sei gemäss Wortlaut des Art. 8 Abs. 7 Satz 4 des Reglements nur in den Fällen von Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person vorgesehen. Während mit dem Austritt oder dem Tod der versicherten Person Leistungen der Pensionskasse fällig würden, die das Ende der Verzinsung des Sparkapitals zur Folge hätten, löse die Pensionierung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des Reglements, wonach die Pensionierung dem Zeitpunkt entspricht, in welchem die versicherte Person infolge gänzlicher oder teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus der Partnerschaft ausscheide, nicht in jedem Fall Leistungen der Pensionskasse aus. Die gänzliche oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit und damit das Ausscheiden aus der Partnerschaft könne nämlich auch vorliegen bei vorzeitiger Pensionierung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Reglements und bei Invalidität (Art. 8 Abs. 10), wobei in beiden Fällen weiterhin Anspruch auf Verzinsung des Sparkapitals bestehe. Mit dem in Art. 8 Abs. 7 Satz 4 verwendeten Begriff der Pensionierung könne daher nur - analog zum Austritt oder Tod - der Zeitpunkt gemeint sein, in welchem die Altersleistungen fällig werden und die Zinspflicht der Pensionskasse entfalle. Beim Bezug der Altersleistungen in Raten bleibe indessen die Zinspflicht weiterhin bestehen.
 
Im Grundsatz sehe das Reglement eine Verzinsung des Spar- und Sonder-Sparkapitals am Ende des Kalenderjahres vor (Art. 8 Abs. 8 des Reglements). Eine Verzinsung pro rata temporis sei lediglich vorgesehen, wenn eine Eintrittsleistung eingebracht oder ein Einkauf getätigt werde, ein Versicherungsfall eintrete oder die versicherte Person während des Jahres aus der Pensionskasse austrete (Art. 8 Abs. 9 des Reglements), mithin wenn kein Anspruch auf Zinsgutschrift für das ganze Jahr bestehe. Eine Verzinsung des Kapitals vor Ende des Jahres sei dann notwendig, wenn das Kapital die Pensionskasse unter dem Jahr verlasse, sei es, weil die versicherte Person infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Pensionskasse austrete (Art. 5 Abs. 2 des Reglements) oder im Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters die Altersleistungen in Form des Alterskapitals beziehe (Art. 10 Abs. 1 lit. c des Reglements). Eine Verzinsung des Kapitals vor Ende des Jahres sei aber auch dann notwendig, wenn im Verlauf des Jahres der Anspruch auf Verzinsung des Kapitals erlösche, weil das Kapital im Zeitpunkt des ordentlichen Altersrücktritts in eine Rente umgewandelt werde (Art. 10 Abs. 2 des Reglements) oder aufgrund des Todes einer versicherten Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entstehe (Art. 16 Abs. 1 und 2 des Reglements). Unerheblich sei in diesen Fällen, dass die Pensionskasse das Kapital an einen Lebensversicherer transferiere, von Bedeutung sei lediglich, dass die Zinspflicht der Pensionskasse mit der Umwandlung des Kapitals in einen Rentenanspruch erlösche.
 
Der Anspruch auf Verzinsung des Kapitals erlösche nicht, wenn sich die versicherte Person vorzeitig pensionieren lasse (Art. 10 Abs. 3 des Reglements) oder wenn der Versicherungsfall Invalidität eintrete (Art. 8 Abs. 10 des Reglements). Entscheide sich die versicherte Person für den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten) nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Reglements, werde im Unterschied zu den beiden anderen Möglichkeiten des Bezugs der Altersleistungen das Kapital weiterhin verzinst, und zwar zum gleichen Zinssatz wie das Spar- und Sonder-Sparkapital (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Eine pro rata Verzinsung aufgrund eines im Voraus festgelegten Zinssatzes sei damit gar nicht notwendig.
 
Zusammenfassend ergebe sich ausgehend vom Wortlaut des Reglements in Art. 8 Abs. 7 Satz 1 und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, indem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes stehe, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verzinsung seines Sparkapitals aufgrund eines im Voraus festgelegten Zinses von 1 % für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2008 habe.
 
3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei lediglich für den Zeitraum September bis Dezember 2008 berechtigt, pro rata einen Abzug für die Negativperformance vom Alterskapital in Abzug zu bringen. Der in Art. 8 Abs. 7 Satz 4 des Vorsorgereglements geregelte Fall der Pensionierung treffe auf ihn zu, habe er doch im August 2008 das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Der im Voraus festgelegte Zins belaufe sich - wie dem Schreiben vom 20. August 2008 zu entnehmen sei - auf 1 %. Dieses Schreiben sei eine verbindliche vertragliche Zusicherung seines stichtagsbezogenen Alterskapitals, des ihm für das laufende Jahr gutgeschriebenen Zinses und der sich daraus ergebenden Altersrate. Bei der Auslegung des Reglements könne der Vorinstanz insoweit zugestimmt werden, als der Begriff der Pensionierung, wie er in Art. 8 Abs. 7 Satz 4 verwendet werde, nicht kongruent sei mit demjenigen von Art. 4 Abs. 3. Auf ihn könne daher nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz übersehe nämlich, dass das Reglement die Altersraten als eine Form des Bezugs des Alterskapitals definiere. Art. 10 Abs. 1 sehe in lit. b und c vor, dass das Alterskapital entweder in Raten oder als Gesamtsumme bezogen werden könne. Es handle sich somit um Unterformen derselben Leistung. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, wäre nur das Alterskapital bei einem Bezug als Gesamtsumme zu einem im Voraus festgesetzten Satz stichtagsbezogen zu verzinsen. Bei einem Bezug in Raten würde die Verzinsung hingegen performanceabhängig erst im Nachhinein erfolgen; ermittelt bezogen auf denselben Stichtag würde das begrifflich gleiche Alterskapital einen anderen Betrag ausmachen. Die Auslegung der Vorinstanz führe somit dazu, dass das Alterskapital im Zeitpunkt der Fälligkeit der Altersleistung bei einem Bezug als Gesamtsumme nicht gleich hoch sei wie bei einem Bezug in Raten. Dieses Ergebnis sei in sich unstimmig. Die Versicherten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersleistung haben, würden von der Vorinstanz zwei verschiedenen Kreisen, unter denen Gleichbehandlung zu erfolgen habe, zugeteilt. Es werde differenziert zwischen denjenigen einerseits, die eine Rente oder das Kapital als Gesamtsumme gewählt hätten, und denjenigen andererseits, die sich für die Altersraten entschieden hätten. Bezüger von Altersraten würden gleich behandelt wie aktive Versicherte. Diese Differenzierung lasse sich nur mit wirtschaftlichen Überlegungen begründen - die performanceabhängige Verzinsung wäre bei Bezügern von Renten und Alterskapital als Gesamtsumme eher schwieriger umzusetzen - und beruhe damit nicht auf sachgerechten Kriterien. Die Gleichstellung von aktiven Versicherten mit Bezügern von Altersraten lasse den Umstand ungeachtet, dass die einen sich noch in der Phase des Aufbaus ihrer Vorsorge befinden, während bei den anderen eben eine Zäsur erfolgt sei, dass sie ab sofort Leistungsempfänger seien. Für die Auslegung des in Art. 4 Abs. 3 des Reglements verwendeten Begriffs der Pensionierung sei auf dem umgangssprachlichen Pensionierungsbegriff zurückzugehen, und es dränge sich auf, ihn als Zeitpunkt, in dem Altersleistungen ausgerichtet werden, zu verstehen (Eintritt Vorsorgefall Alter). Damit werde auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprochen. In einer grundsätzlich gleichartigen Situation befänden sich diejenigen Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersleistung haben. Sie bildeten den Kreis der gleich zu behandelnden Personen. Der Eintritt des Vorsorgefalls Alter bedeute für alle die gleiche Zäsur. Art. 8 Abs. 7 Satz 4 verwende den Begriff Pensionierung ohne erläuternden Zusatz und ohne Einschränkung. Ihm seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er nur auf einzelne Leistungskonstellationen anwendbar sein könnte.
 
3.3 Auszugehen ist vom Wortlaut von Art. 8 Abs. 7 Satz 4 des Reglements, wonach "bei Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person" die Verzinsung des Spar- und des Sonder-Sparkapitals jeweils vom Stiftungsrat im Voraus festgelegt wird. Bei der Pensionierung wird vom Wortlaut her nicht unterschieden, in welcher Form der Versicherte seine Altersleistungen wählt (Altersrente, Altersrate oder Alterskapital; Art. 10 Abs. 1 des Reglements). Die drei Versicherungsfälle Austritt, Pensionierung oder Tod bedingen eine Festlegung der Leistungen für den Stichtag des leistungsauslösenden Ereignisses. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, dass die Berechnung der in jenem Zeitpunkt fällig werdenden Leistungen für jede mögliche Leistungsform identisch ist und auf den gleichen Grundlagen beruht. Im Falle des Beschwerdeführers musste die Beschwerdegegnerin die Höhe der Altersrate per 1. September 2008 berechnen, welche sie ihm mit Schreiben vom 20. August 2008 im Betrag von Fr. 13'430.20 monatlich mitteilte. Dabei ging die Beschwerdegegnerin reglementskonform vor, indem sie, ausgehend vom Sparkapital am 1. Januar 2008, unter Anrechnung der Sparbeiträge und eines Zinses von 1% auf das Sparkapital, das Alterskapital per 31. August 2008 mit Fr. 2'479'420.30 errechnete, was bei einem Umwandlungssatz von 6,5% eine monatliche Altersrate von Fr. 13'430.20 ergibt. Dieser Betrag wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich anerkannt. Die Altersrate des Beschwerdeführers wurde damit nach den gleichen Grundsätzen und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berechnet, wie wenn er eine Altersrente oder das Alterskapital als Leistungsform gewählt hätte. Davon zu unterscheiden ist die Verzinsung des in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Alterskapital. Es stellt sich daher die Frage, ob der Stichtag auch massgebend ist für die Verzinsung aufgrund der erzielten Performance. Der Beschwerdeführer hat sich für die Leistungsform Altersrate entschieden. Im Unterschied zu den Versicherten, die aus der Vorsorgeeinrichtung austreten und den Pensionierten, die die Leistungsform Altersrente oder Alterskapital gewählt haben, bleiben die angesparten Kapitalien in der Vorsorgeeinrichtung und sind grundsätzlich für die Verzinsung von der erzielten Performance abhängig (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Zwar wird das Sparkapital und das Sonder-Sparkapital (Gesamtsparkapital) im Zeitpunkt der Pensionierung in "Alterskapital" umbenannt (Art. 8 Abs. 6 des Reglements) und innerhalb der Rechnung des Vorsorgewerks separiert. Nichtsdestotrotz werden das Spar-, das Sonder-Spar- und das Alterskapital (bei Ratenzahlung) aufgrund der erzielten Performance verzinst. Von den drei verschiedenen Altersleistungen ist die Form der Altersrate die einzige Leistung, bei der die Vorsorgekapitalien auch bei einer Pensionierung unter dem Jahr während des ganzen Jahres in der Vorsorgeeinrichtung (angelegt) verbleiben und die Verzinsung von der erzielten Performance abhängig ist. Diese Ausgestaltung des Vorsorgewerks, der sich der Versicherte im Falle der Pensionierung mit der Wahl der Altersrate weiterhin freiwillig unterstellt, lässt die Verzinsung für das ganze Jahr (und nicht nur pro rata) aufgrund der erzielten Performance als sachgerecht und für die Gleichbehandlung der Anlagerisikogemeinschaft als geboten erscheinen. Bei Pensionierung unter dem Jahr und Weiterverbleib in der Anlagerisikogemeinschaft ist die Verzinsung somit nicht pro rata vorzunehmen. Die Verzinsung im Voraus bis zum Eintritt des Leistungsfalls Pensionierung ist lediglich für die Bestimmung der Höhe der Leistung geboten. Mehr ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vorsorgewerks und des Reglements nicht. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2008 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin wird ihm die Höhe des Alterskapitals und der Altersrate berechnet. Keine Aussage lässt sich daraus entnehmen, ob und wie das Alterskapital performanceabhängig für das laufende Jahr 2008 verzinst wird. Eine individuelle Leistungszusicherung kann der Beschwerdeführer daraus weder in Bezug auf das per 31. Dezember 2008 vorliegende Alterskapital noch die auf diesen Zeitpunkt hin gutzuschreibende Verzinsung ableiten, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Schliesslich hatte das Schreiben vom 20. August 2008 auch keinen Einfluss auf die Wahl der Form der Altersleistungen, welche der Beschwerdeführer bereits am 6. Februar 2008 getroffen hatte. Die Auslegung der massgebenden Reglementsbestimmungen durch die Pensionskasse und das kantonale Gericht ist daher bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer könnte daher aus dem behaupteten Umstand, dass die Beschwerdegegnerin früher eine gegenteilige Praxis übte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
 
4.
 
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Oktober 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
 
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