BGer 1B_6/2014 | |||
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BGer 1B_6/2014 vom 20.01.2014 | |
{T 0/2}
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1B_6/2014
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Urteil vom 20. Januar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Aufforderung zur Herausgabe von Audio- und/oder Videomaterial,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2013.
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In Erwägung, | |
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland X.________ mit Verfügung vom 8. August 2013 aufforderte, Audio- und/oder Videomaterial in Bezug auf einen Vorfall herauszugeben, der sich am 2. April 2012 ereignet hatte;
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dass X.________ gegen diese Verfügung am 19. August 2013 Beschwerde erhob, mit der er sich gegen die Herausgabeanordnung zur Wehr setzte;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. November 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 3. Januar 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass er den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid nur ganz allgemein im Wesentlichen mit dem Hinweis beanstandet, "in keiner Art und Weise mehr beweispflichtig" zu sein;
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dass er sich dabei mit den Gründen, welche die Beschwerdekammer zum Nichteintreten auf die Beschwerde bewogen haben, nicht auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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