BGer 9C_40/2014 | |||
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BGer 9C_40/2014 vom 18.02.2014 | |
{T 0/2}
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9C_40/2014
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Urteil vom 18. Februar 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
H.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde des H.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2013,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Januar 2014 an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 3. Februar 2014 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine gesundheitlichen Einschränkungen zu schildern, sich aber nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Februar 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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