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Informationen zum Dokument  BGer 4A_69/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_69/2014 vom 28.04.2014
 
{T 0/2}
 
4A_69/2014
 
 
Urteil vom 28. April 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralph Scheidegger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vertragsmängel, Zins,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
C.________ (nachfolgend: Kläger) hatte insbesondere im Zusammenhang mit seiner Überbauung D.________ gegenüber der Bank E.________ AG und weiteren Gläubigern Schulden in Höhe von über Fr. 15 Mio. Aus diesem Grund sollte seine Privatliegenschaft mit Seeanstoss und Bootshaus, U.________, am 7. April 2006 versteigert werden. Einige Tage vor der Versteigerung meldete sich F.________ beim Kläger und erklärte ihm, er könne zusammen mit G.________ bzw. über die von ihnen beherrschte A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) eine Verwertung des Grundstücks möglicherweise verhindern. Am 5. April 2006 unterzeichneten der Kläger sowie die G.________ AG mit der Beklagten eine Vereinbarung mit unter anderem folgendem Inhalt:
1
 
B.
 
Mit Klageschrift vom 24. September 2008 unterbreitete der Kläger dem Bezirksgericht March die folgenden Rechtsbegehren:
2
"1. Es sei festzustellen, dass die nachfolgenden Verträge und Erklärungen des Klägers mit bzw. gegenüber der Beklagten infolge Nichtigkeit i.S.v. Art. 20 OR, Übervorteilung des Klägers i.S.v. Art. 21 OR und wegen Mängeln bei Vertragsabschluss i.S. der Art. 23 ff. OR (absichtliche Täuschung, Furchterregung, Grundlagenirrtum des Klägers) für den Kläger unverbindlich sind:
3
- Vereinbarung der Beklagten mit dem Kläger sowie der G.________ AG vom 5. April 2006
4
2. Es sei das Notariat und Grundbuchamt March anzuweisen, wiederum den Kläger als Eigentümer des Grundstücks GB xxx, Wohnhaus, Bootshaus, Kleingebäude mit yyy m2 Gebäudegrundfläche, U.________ im Grundbuch einzutragen; dies Zug um Zug nach Bezahlung eines noch zu bestimmenden Betrages durch den Kläger an die Beklagte.
5
3. Es sei das Betreibungsamt Altendorf anzuweisen, dem Kläger die nachfolgend aufgeführten Schuldbriefe Zug um Zug mit Bezahlung des gemäss Ziffer 2 noch zu bestimmenden Betrages auszuhändigen:
6
[...]
7
alle lastend auf Grundbuch Gemeinde Altendorf
8
GB Nr. xxx haltend yyy m2 mit Wohnhaus, Bootshaus und Kleingebäude U.________.
9
4. [...]
10
5. Es sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug der Ziffern 2 bis 4 vorstehend per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
11
-- ..]"
12
Im Befehlsverfahren erliess der Einzelrichter des Bezirks March am 24. November 2008 gestützt auf ein (bereits vor Klageanhebung gestelltes) Gesuch des Klägers folgende Verfügung:
13
"1. Über die Liegenschaft GB xxx wird eine Kanzleisperre angeordnet.
14
2. Das Betreibungsamt Altendorf wird angewiesen, die auf GB xxx lastenden Inhaberschuldbriefe
15
[...]
16
einstweilen zurückzubehalten.
17
3. Die Steuerverwaltung Schwyz, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, wird angewiesen, keinerlei Zahlungen an die Beklagte gestützt auf die Vereinbarung zur Forderungsabtretung der Parteien vom 12.11.2007 vorzunehmen.
18
Mit Urteil vom 21. Dezember 2010 erkannte das Bezirksgericht was folgt:
19
"1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 498'326.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
20
2. Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die mit Verfügung vom 24.11.2008 (SV 08 70) über die Liegenschaft GB xxx verfügte Kanzleisperre zu löschen.
21
3. Die mit Verfügung vom 24.11.2008 (SV 08 70) angeordnete Anweisung an das Betreibungsamt Altendorf, die auf GB xxx lastenden Inhaberschuldbriefe
22
(...)
23
seien einstweilen zurückzubehalten, wird aufgehoben.
24
4. Die mit Verfügung vom 24.11.2008 (SV 08 70) angeordnete Anweisung an die Steuerverwaltung Schwyz, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, keinerlei Zahlungen an die Beklagte gestützt auf die Vereinbarung zur Forderungsabtretung der Parteien vom 12.11.2007 vorzunehmen, wird aufgehoben.
25
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 wurde festgestellt, dass die Massnahmen SV 08 70 bis zu einem gegenteiligen Entscheid weiterhin in Kraft bleiben.
26
"1. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
27
2. Eventualiter sei die Tilgung einer allfälligen vom Gericht bestätigten Zahlungsverpflichtung der Beklagten durch Verrechnung festzustellen."
28
Am 17. Juli 2013 teilte der Rechtsvertreter des Klägers mit, dass Letzterer am 11. Juli 2013 verstorben sei. Die Ehefrau des Klägers, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), trat als alleinige Erbin in den vorliegenden Prozess ein.
29
Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 änderte das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts insofern ab, als es die Beklagte verurteilte, dem Kläger Fr. 643'661.90 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
30
 
C.
 
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die vom Kantonsgericht zugunsten der Beschwerdegegnerin festgelegte Zahlung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen herabzusetzen, subeventualiter die entsprechende Dispositiv-Ziffer zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
31
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Erwägungen 2.1-2.2) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
34
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz die von ihr im Berufungsverfahren erhobene Verrechnungseinrede wegen Verspätung nicht geprüft hat.
35
3.1. Eine materiell-rechtliche Einrede wie die Verrechnungseinrede kann nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, mit denen sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind. Alle einredebegründenden Tatsachen und diesbezüglichen Beweismittel fallen unter das Novenrecht (Urteil 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Verjährungseinrede Urteil 4A_305/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3.3).
36
3.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe erstmals in der Anschlussberufung die Einrede der Verrechnung mit Gegenforderungen von insgesamt Fr. 2'077'685.30 erhoben. Diese Verrechnungseinrede sei jedoch verspätet und nicht zu hören, nachdem die Beschwerdeführerin eine Novenberechtigung nicht dargetan habe.
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3.3. Wie ausgeführt, unterliegt das Tatsachenfundament, auf das sich die Verrechnungseinrede stützt, dem Novenrecht.
38
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Vereinbarung vom 5. April 2006 habe sich der Kläger "über die von der Bank E.________ AG übernommenen Forderungen hinaus zur Zahlung eines Risikospezialzinses von CHF 0.8 Mio. für die Forderung U.________ und CHF 0.8 Mio. für die Forderung D.________" verpflichtet. Der Kläger habe der Beschwerdeführerin somit einerseits periodische Zinsen von 5 % und andererseits zusätzlich die genannten Risikospezialzinsen geschuldet. Die Vorinstanz liess diese Risikospezialzinsen von Fr. 1.6 Mio. bei der Gesamtschuld, die sie der Zinsberechnung zugrunde legte, beiseite. Sie würdigte die Abrede der Parteien, wonach die Risikospezialzinsen zum Kreditkapital zu schlagen und ab sofort zu verzinsen seien, als Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 314 Abs. 3 OR. Sie bejahte zwar, dass von einem kaufmännischen Verkehr auszugehen sei, verneinte aber die übrigen Voraussetzungen für eine Zulässigkeit von Zinseszinsen. Sie befand, die beklagtische Behauptung, es liege ein Kontokorrentverhältnis vor, sei erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgetragen und zudem auch nicht substanziiert worden.
39
4.2. Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen (Art. 314 Abs. 3 OR).
40
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Zinseszinsverbot gelange vorliegend nicht zur Anwendung, weil zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis vorgelegen habe. Diese Behauptung betrachtete die Vorinstanz als verspätet und überdies ohnehin als nicht substanziiert. Die Beschwerdeführerin vermag beide Vorwürfe nicht zu widerlegen. Mit ihren Hinweisen auf Ausführungen in der erstinstanzlichen Duplik S. 15 und 17 gelingt es ihr nicht, eine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. An besagter Stelle wird ausgeführt, dem Kläger seien Quartalsabrechnungen zugestellt worden, die er jeweils geprüft und visiert habe. Jedoch geht aus diesen Ausführungen nicht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Duplik das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses in tatsächlicher Hinsicht behauptet und substanziiert hätte. Die Vorinstanz traf mithin keine offensichtlich unrichtige Feststellung, indem sie festhielt, die Beschwerdeführerin erhebe diese Behauptung erstmals im Berufungsverfahren. Auch die mangelnde Substanziierung wird von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Ist aber davon auszugehen, es habe kein Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien vorgelegen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 314 Abs. 3 OR verletzt haben könnte.
41
4.4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe ebenfalls gegen Art. 314 Abs. 3 OR verstossen, soweit sie den Risikospezialzins in ihren Zinsberechnungen für die Zeit ab 1. Januar 2007 nicht berücksichtigt habe. Sie begründet dies mit der Behauptung, der Risikospezialzins sei am 31. Dezember 2006 zur Zahlung fällig geworden. Der Kläger sei danach in Verzug gewesen. Soweit die Parteien nach dem 31. Dezember 2006 weitere Zahlungsfristen festgelegt hätten, hätten sie neue Vereinbarungen betreffend den im jeweiligen Zeitpunkt noch ausstehenden Forderungsausstand getroffen. Die nachträgliche Vereinbarung, dass der fällig gewordene Zins zum Kapital geschlagen werde und der vertragliche Zins alsdann auf diese Summe zu erstrecken sei, sei unter dem Aspekt von Art. 314 Abs. 3 OR zulässig.
42
 
Erwägung 5
 
Die Vorinstanz qualifizierte die beiden Nachträge vom 14. März 2007 bzw. vom 8. Oktober 2007 zum Kaufsrechtsvertrag vom 5. April 2006, mit denen der Kläger den Kaufsrechtspreis für die Liegenschaft U.________ von Fr. 8'160'000.-- um Fr. 900'000.-- auf Fr. 7'260'000.-- bzw. um weitere Fr. 500'000.-- auf Fr. 6'760'000.-- reduziert hatte, als Zinsabreden. Die Beschwerdeführerin möchte demgegenüber die beiden Kaufsrechtspreisreduktionen als Konventionalstrafen verstanden wissen. Die Vorinstanz verwarf diese Sicht, was die Beschwerdeführerin als Verletzung von Art. 160 Abs. 2 OR rügt.
43
5.1. Unter Zins ist die Vergütung zu verstehen, die ein Gläubiger für die Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme fordern kann, sofern diese Vergütung sich nach der Höhe der geschuldeten Summe und der Dauer der Schuld bestimmt (BGE 130 III 591 E. 3). Eine Zinsschuld liegt somit nur vor, wenn nicht nur eine Geldschuld vorhanden ist, sondern auch die Zeitdauer feststeht, während welcher der Gläubiger das Kapital entbehrt und entsprechend der sich die Vergütung berechnet (BGE 115 II 349 E. 3 S. 355).
44
5.2. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der eingereichten Belege und der von den Parteien abgegebenen Erklärungen zum Schluss, dass die Reduktionen des Kaufsrechtspreises ein Entgelt für das Zuwarten der Beschwerdeführerin darstellten. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe in der von ihr redigierten Erklärung (Klagebeilage 39) selbst bestätigt, dass die Reduktionen des Kaufsrechtspreises von den Parteien als Gegenleistung für die Verlängerung des Kredits verstanden worden seien. Die Vorinstanz stellte mithin den übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen fest, dass die Kaufpreisreduktionen das Entgelt für die zweimal gewährte Verlängerung des Kredits darstellten. Aufgrund dieser Interpretation der einschlägigen Erklärungen qualifizierte sie die Kaufpreisreduktionen als Zinsabrede.
45
5.3. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, erheischt keine abweichende Beurteilung:
46
 
Erwägung 6
 
Weiter prüfte die Vorinstanz, ob bezüglich der Zinsabreden eine Sittenwidrigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR vorliegt. Dies bejahte sie zusammengefasst, soweit der Zins über 18 % betrug, und verurteilte die Beschwerdeführerin in diesem Umfang wegen Teilnichtigkeit der Zinsvereinbarung zur entsprechenden Rückerstattung. Auch dies wird von der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht angefochten.
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6.1. Zunächst nahm die Vorinstanz für die drei betroffenen Zeiträume je die Zinsberechnung vor: Für die Zeit von April bis Dezember 2006 errechnete sie einen Zins von 18.18 %. Für den zweiten Zeitabschnitt für die Monate Januar und Februar 2007 ergab sich ein Zins von 42.88 %, und für den dritten Zeitraum von Oktober 2007 bis Januar 2008 schliesslich ein Zins von 18.85 %.
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6.2. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine unrichtige und "eindeutig" aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz. Sie wendet sich gegen die folgende Erwägung betreffend den zweiten Zeitabschnitt: "Im Berufungsverfahren von keiner Seite bestritten wurde die vorinstanzliche Feststellung der massgeblichen Laufzeit von Anfang Januar bis Ende Februar 2007."
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6.3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 20 Abs. 1 OR. Sie meint, jedenfalls für den ersten und dritten Zeitabschnitt könne angesichts der ausserordentlichen Umstände (ansonsten nicht finanzierbares Kreditbedürfnis mit den entsprechenden Risiken) für ein Darlehen im kaufmännischen Verkehr keine Sittenwidrigkeit angenommen werden.
50
6.3.1. Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag nichtig, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Sittenwidrig sind Verträge, die gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen (BGE 132 III 455 E. 4.1 S. 458; 129 III 604 E. 5.3; 123 III 101 E. 2 S. 102; 115 II 232 E. 4a).
51
6.3.2. Die gesetzlichen Zinsfussanordnungen sind dispositiver Natur. Die Parteien können die Höhe des Zinses grundsätzlich frei vereinbaren (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR). Allerdings sind der Privatautonomie Schranken gesetzt: So bleiben einschränkende Zinsfussbestimmungen des öffentlichen Rechts vorbehalten (Art. 73 Abs. 2 OR). Sodann hat der Bundeszivilgesetzgeber den Bezug von Zinseszinsen beim Darlehen eingeschränkt (vgl. Erwägung 4.2). Ferner können Parteivereinbarungen am Verbot der Sittenwidrigkeit (Art. 20 OR) oder am Übervorteilungstatbestand (Art. 21 OR) scheitern (siehe Leu, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 73 OR; Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 133 zu Art. 73 OR).
52
6.3.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen erachtete die Vorinstanz den Zins von 42.88 % für die Monate Januar und Februar 2007 klarerweise als sittenwidrig. Sie befand aber auch den Zins für die beiden anderen Zeitabschnitte, soweit er über 18 % hinausging, als sittenwidrig. Dabei ging sie entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin nicht einfach strikt und unbesehen der Umstände des Einzelfalles von einem zulässigen Höchstzinssatz von 18 % aus. Sie hielt zwar in Berücksichtigung des im erwähnten Konkordat festgehaltenen Höchstzinssatzes von 18 % als Richtwert fest, darüber liegende Zinsen seien nach allgemeiner Anschauung generell als aussergewöhnlich hoch zu beurteilen, auch wenn es sich um einen Kredit im kaufmännischen Verkehr handle. Sie blieb aber bei dieser - durchaus vertretbaren - Prämisse nicht stehen, sondern berücksichtigte vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalles, dass nämlich die Beschwerdeführerin mit der Zwischenfinanzierung des Klägers grundsätzlich ein nicht unerhebliches Verlustrisiko eingegangen sei, wobei sich dieses Verlustrisiko wiederum insofern bis zu einem gewissen Mass relativiere, als sich die Beschwerdeführerin verschiedene (Immobiliar-) Sicherheiten habe einräumen lassen, namentlich das Kaufsrecht an der Liegenschaft U.________ sowie Sicherungsübereignungen von diversen Schuldbriefen.
53
 
Erwägung 7
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
54
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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