BGer 4F_6/2014 | |||
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BGer 4F_6/2014 vom 23.06.2014 | |
{T 0/2}
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4F_6/2014
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Urteil vom 23. Juni 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
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Gesuchsgegner,
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Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_56/2014 und 4A_58/2014 vom 14. März 2014.
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In Erwägung, | |
dass in den Verfahren 4A_56/2014 und 4A_58/2014 auf die Beschwerden der Gesuchstellerin wegen Verspätung nicht eingetreten wurde, wobei in den Entscheidbegründungen festgehalten wurde, die Beschwerdeschriften seien gemäss Poststempel am 29. Januar 2014, um einen Tag verspätet, der Post übergeben worden;
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dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht ein vom 2. April 2014 datiertes Schreiben einreichte, in dem sie vorbrachte, sie habe die Beschwerdeschriften am 28. Januar 2014 in einen Briefeinwurf der Schweizerischen Post geworfen, und sich erkundigte, ob sie gegen die Urteile des Bundesgerichts allenfalls Revision einlegen könne;
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dass die Gesuchstellerin mit Präsidialbrief vom 8. April 2014 darauf hingewiesen wurde, dass die von ihr gewünschte Rechtsberatung nicht zur Aufgabe des Bundesgerichts gehöre, und sie aufgefordert wurde, bis am 28. April 2014 schriftlich mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 2. April 2014 so zu verstehen sei, dass sie die Eröffnung eines formellen Verfahrens vor dem Bundesgericht wünsche;
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dass die Gesuchstellerin mit Antwortschreiben vom 28. April 2014 erklärte, dass sie die Eröffnung eines formellen Verfahrens wünsche;
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dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
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dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 2. April 2014 behauptete, dass sie die Beschwerdeschriften im gleichen Umschlag am 28. Januar 2014 in einen Briefkasten geworfen habe, die Sendung aber wegen der "in den letzten Jahren stark zurückgegangenen Leistung der Post" erst am nächsten Tag gestempelt worden sei;
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dass die Gesuchstellerin damit sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anruft;
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dass beide Revisionsgründe indessen ausser Betracht fallen, weil einerseits den Akten, welche dem Bundesgericht in den Verfahren 4A_56/2014 und 4A_58/2014 vorgelegen haben, keinerlei Hinweise für die Richtigkeit des von der Gesuchstellerin behaupteten Sachverhalts entnommen werden können, und die Gesuchstellerin andererseits keine Beweismittel eingereicht oder bezeichnet hat, welche ihre Behauptung rechtzeitigen Briefeinwurfs stützen würden;
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dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist;
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dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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