BGer 8F_1/2014 | |||
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BGer 8F_1/2014 vom 30.06.2014 | |
{T 0/2}
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8F_1/2014
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Urteil vom 30. Juni 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kanton Bern,
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handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 12, 3011 Bern,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Besoldung, Einreihung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_5/2012 vom 16. April 2013.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ arbeitete seit 2001 beim Amt B.________ des Kantons Bern. Das Personalamt und die Finanzdirektion des Kantons Bern wiesen ein von ihm gestelltes Gesuch um Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse ab. Mit Urteil 8C_5/2012 vom 16. April 2013 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen den die kantonale Verwaltung bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2011 ab.
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B. Mit Eingabe vom 6. März 2014 ersucht A.________ um Revision des Urteils 8C_5/2012 vom 16. April 2013 und beantragt, die Sache sei nach Durchführung eines Beweisverfahrens unter Einvernahme von Zeugen neu zu entscheiden.
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Erwägungen: | |
1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1).
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2. In seiner Eingabe vom 6. März 2014 beruft sich der Gesuchsteller einerseits auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG, andererseits auf jenen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.
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3. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Revisionsgesuche, welche sich auf diesen Grund stützten, müssen in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (vgl. auch Urteil 8F_11/2012 vom 20. August 2012). Da der Gesuchsteller das Urteil 8C_5/2012 bereits am 26. April 2013 entgegengenommen hat, ist seine Eingabe vom 6. März 2014, soweit sie sich auf Art. 121 lit. d BGG stützt, verspätet. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
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4. Der Gesuchsteller beruft sich im Weiteren unter Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2014 auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Aus diesem Beschluss geht hervor, dass der Gesuchsteller gegen seine ehemaligen Vorgesetzten beim Amt B.________ Strafanzeige wegen Nötigung (eventuell versuchte Nötigung und Amtsanmassung) eingereicht hatte, die Staatsanwaltschaft aber am 19. Dezember 2013 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte. Gegen diese Verfügung hatte der Gesuchsteller zunächst Beschwerde ans Obergericht erhoben, diese jedoch in der Folge zurückgezogen. Im genannten Beschluss vom 7. Februar 2014 nahm das Obergericht Kenntnis vom Rückzug des Rechtsmittels und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Inwiefern aufgrund dieses Ausgangs des Strafverfahrens gegen seine ehemaligen Vorgesetzten das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts 8C_5/2012 vom 16. April 2013 zu ändern wäre, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Entscheid vom 25. November 2011 nicht wegen dieses Strafverfahrens auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet, sondern weil es davon ausging, die Verhältnisse an der ehemaligen Arbeitsstelle des Gesuchstellers liessen sich aus den Akten hinreichend erschliessen, und der Gesuchsteller vermöge nicht darzutun, welche neuen Erkenntnisse aus der Zeugenbefragung zu gewinnen wären. Auch in Kenntnis des weiteren Verfahrensganges des Strafverfahrens erscheint diese antizipierte Beweiswürdigung nicht bundesrechtswidrig. Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft, ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen.
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5. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Juni 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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