BGer 8C_80/2014 | |||
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BGer 8C_80/2014 vom 11.07.2014 | |
8C_80/2014
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T 0/2
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Urteil vom 11. Juli 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 5. Dezember 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügungen vom 9. und 10. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle Bern der 1962 geborenen A.________ rückwirkend ab 1. April 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu. Gestützt auf die Ergebnisse des im Juni 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die Verwaltung die Rente am 26. September 2011 unter Hinweis auf einen 38%igen IV-Grad verfügungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf. In Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesen Verwaltungsakt auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 27. Januar 2012). Diese holte in der Folge ein neurochirurgisches Gutachten der Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, vom 19. Juni 2012 und ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2012 (inklusive Beurteilung und Prognose aus interdisziplinärer Sicht) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bestätigte die IV-Stelle den fehlenden Rentenanspruch ab 1. November 2011 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 5 % und gab zur Begründung an, in der von A.________ zwischenzeitlich verwirklichten Einkommenssteigerung von 39 % sei eine Änderung in den erwerblichen Verhältnissen und damit ein Revisionsgrund zu erblicken (Verfügung vom 21. Februar 2013).
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B. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 21. Februar 2013 insoweit ab, als es feststellte, die Rente sei per 31. Juli 2012 aufzuheben und die IV-Stelle sei zur Ausrichtung der noch offenen Rentenbetreffnisse verpflichtet (Entscheid vom 5. Dezember 2013).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 5. Dezember 2013 sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten; eventualiter sei die IV-Stelle in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht neu abzuklären und ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität (Art. 8 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit dem hierfür erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %; Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), zur revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG), zur Aufgabe von Arzt oder Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zu den Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte oder Gutachten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung in den persönlichen Verhältnissen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit demjenigen anlässlich der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
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Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Feststellung der Vorinstanz hatte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad von 50 %, der zur Zusprache einer halben Rente mit Verfügungen vom 9. und 20. Oktober 2000 führte, durch Prozentvergleich ermittelt, somit nach Massgabe der gesundheitlich bedingten Behinderung in der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau in verschiedenen Alters- und Pflegeheimen. Basis bildete das Gutachten der Medi-zinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 19. Mai 2000. Darin werden ein chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Schulter-Tendomyose und reaktiver Kapsulitis links bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 31. März 1995, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Episode leichten Grades, ein Schmerzmittelabusus und eine vegetative Dystonie diagnostiziert. Die Experten geben an, die angestammte und derzeit zu 50 % ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester sei weiterhin zu 50 % zumutbar. Limitierend seien sowohl die rheumatologischen als auch - etwas geringer - die psychiatrischen Befunde.
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3.2. Zwischen den Rentenverfügungen aus dem Jahr 2000 und der im Juni 2010 eingeleiteten Revision fand keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs statt. Es besteht darum Einigkeit, dass die Feststellungen im Zeitpunkt der zweiten Revisionsverfügung vom 21. Februar 2013 (die erste Revisionsverfügung vom 26. September 2011 wurde durch Entscheid des kantonalen Gerichts vom 27. Januar 2012 aufgehoben) mit dem Sachverhalt zu vergleichen sind, welcher der ursprünglichen Leistungszusprache in den Verwaltungsakten vom 9. und 10. Oktober 2000 zugrunde lag.
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3.3. Das letzte Arbeitsverhältnis mit D.________ wurde am 23. April 2012 vom Arbeitgeber unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe auf den 31. Juli 2012 aufgelöst, nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gefühlt hatte, ihre Beschäftigung als Pflegefachfrau im bisherigen 50%igen Arbeitspensum fortzuführen. Bereits im Revisionsfragebogen vom 26. Juli 2010 hatte sie angegeben, der Gesundheitszustand habe sich verändert, es sei "schlimmer geworden". Nachdem sie sich vom 16. April bis 12. Mai 2012 zur stationären Rehabilitation in der Klinik E.________, aufgehalten hatte, war ihr im Austrittsbericht vom 16. Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Beschäftigung attestiert worden. Auf diese Einschätzung beruft sich die Versicherte auch letztinstanzlich, obwohl sie gleichzeitig geltend macht, es sei weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben. Auf diesen Widerspruch muss nicht weiter eingegangen werden, da das kantonale Gericht den Revisionsgrund - wie sich nachfolgend (E. 3.4 hiernach) zeigt zu Recht - in der Auflösung des Arbeitsvertrags auf Ende Juli 2012 bzw. in der Aufgabe der Erwerbstätigkeit sieht, da ab diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht mehr auf den effektiv bezogenen Lohn abgestellt werden kann.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 IVV). In diesem Sinne von Bedeutung sind auch Veränderungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht, sofern sie sich auf die Grundlagen der Invaliditätsbemessung auswirken. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Invaliditätsgrad ursprünglich, d.h. im Vergleichszeitpunkt bezogen auf ein konkretes Arbeitsverhältnis ermittelt worden war (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76), dieses jedoch später aufgelöst wurde. Dies hat nebst dem geänderten eingliederungsmässigen Status zur Folge, dass die Invalidität neu nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode bezogen auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zu bemessen ist (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 3).
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3.4.2. In casu bildete ursprünglich im Rahmen des Prozentvergleichs der damalige tatsächliche Verdienst aus der 50%igen Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau im Alters- und Pflegeheim das Invalideneinkommen, während aus der Verdoppelung dieses Lohns das Valideneinkommen resultierte. Für die Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2012 kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht mehr auf einen effektiv bezogenen Lohn abgestellt werden. Darin liegt eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejahen durfte. Der Einwand der Versicherten, sie habe auch schon zur Zeit der ursprünglichen Rentenzusprache ihre Arbeitsstelle verloren, ist nicht stichhaltig. Denn damals hatte sie in der Folge wieder eine neue 50%ige Teilzeitstelle im angestammten Tätigkeitsbereich zu vergleichbaren Lohnbedingungen aufgenommen, während das letzte Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2012 aufgelöst wurde, weil sie sich subjektiv arbeitsunfähig fühlte. Handelte es sich somit damals um einen Stellenwechsel, so beendete sie im Gegensatz dazu mit der Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses ihre bisherige Erwerbstätigkeit.
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4. Ist ein Revisionsgrund gegeben, so ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteile 9C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4 und 9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.2; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
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4.1. Das kantonale Gericht ist namentlich gestützt auf die Gutachten der Dr. med. B.________, vom 19. Juni 2012 und des Dr. med. C.________ vom 16. Oktober 2012 zum Ergebnis gelangt, die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau sei der Beschwerdeführerin in einem Vollzeitpensum mit einer 15%igen Leistungsminderung zumutbar. Als zur Sachverhaltsfeststellung zählendes Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist die Beurteilung der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen durch das kantonale Gericht einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Rahmen - nämlich auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf eine Bundesrechtsverletzung hin (E. 1 hiervor) - zugänglich. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsschrift indessen nichts vor, das auf einen Mangel dieser Art schliessen lassen könnte. Die Gutachter Dres. med. B.________ und C.________ erachten körperlich schwere Tätigkeiten, welche die HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) anhaltend statisch belasten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der HWS und LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der HWS und LWS, insbesondere vornübergeneigt, repetitive Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, mit repetitiven Rotationsbewegungen der HWS und LWS oder mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan als nicht mehr zumutbar; repetitives Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 15 kg limitiert. Die Versicherte erachtet es als widersprüchlich, dass die Experten die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau bei diesen Limitierungen dennoch als möglich einstufen. Dabei übersieht sie allerdings, dass aus gutachtlicher Sicht lediglich anhaltend statisch belastende Tätigkeiten und das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg ausgeschlossen sind. Aus dem Umstand, dass die Gutachter einen vollzeitlichen Einsatz im angestammten Beruf (mit einer zehn- bis maximal zwanzigprozentigen Leistungseinbusse) als zumutbar erachten, kann demgemäss keine mangelnde Nachvollziehbarkeit ihrer Einschätzung abgeleitet werden. Ebenso wenig ergibt sich eine solche aus der Tatsache, dass Dr. med. C.________ auf die fachfremd gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 16. Mai 2012 nicht explizit eingegangen ist. Denn er legt ausführlich dar, aus welchem Grund er im Gegensatz zum seit 7. Oktober 2011 behandelnden Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher in seinem Bericht vom 3. November 2011 eine mittel- bis schwergradige, agitiert-depressive Störung diagnostizierte, keine depressive Erkrankung feststellen konnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mussten die Gutachter schliesslich beim angetroffenen Beschwerdebild weder die sogenannten Foerster-Kriterien prüfen noch sich dazu äussern, ob anlässlich der im Jahr 1995 erlittenen HWS-Distorsion eine richtunggebende Verschlimmerung eines stummen Vorzustandes in Bezug auf die degenerativen Veränderungen stattgefunden hat. Das kantonale Gericht konnte seine Beurteilung mit anderen Worten auf die Expertisen der Dres. med. B.________ und C.________ stützen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
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4.2. Mit Blick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Pflegezentrum auf den 31. Juli 2012 stützte sich das kantonale Gericht beim Einkommensvergleich sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, wobei es die Verhältnisse im Jahr 2012 als relevant erachtete. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Valideneinkommen sei anhand des Verdienstes in der letzten Beschäftigung für das Pflegezentrum festzusetzen, kann ihr nicht gefolgt werden. Da sie weiterhin - und zwar nicht nur in einer 50%igen Anstellung, sondern zu 100 % - in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten könnte, ist die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen subjektiv empfundener, objektiv aber nicht erstellter Arbeitsunfähigkeit, also aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt sei, nicht zu beanstanden. Daher ist der Lohn aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Pflegezentrum im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht relevant.
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5. Ob im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung nach Massgabe der lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]) gegeben wären, kann offen bleiben (vgl. namentlich BGE 139 V 547 und Urteil 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014, zur Publikation vorgesehen).
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit im Lichte der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler vom Rechtsdienst Integration Handicap, Bern, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Juli 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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