BGer 1C_8/2014 | |||
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BGer 1C_8/2014 vom 14.07.2014 | |
{T 0/2}
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1C_8/2014
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Urteil vom 14. Juli 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Lukas Wehrli, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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2. Hans Bebié, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse_55, Postfach, 8026 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: | |
A. Am 26. November 2012 stellte A.________ einen Strafantrag gegen B.________ wegen Beschimpfung.
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Am 29. November 2012 nahm Staatsanwalt Lukas Wehrli von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung nicht an die Hand und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Zur Begründung der Kostenauflage führte er an, der Privatkläger habe die Anzeige offensichtlich mutwillig eingereicht. Die Verfügung wurde vom Leitenden Staatsanwalt Hans Bebié tags darauf genehmigt.
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Am 11. März 2013 reichte A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Amtsmissbrauchs ein gegen Staatsanwalt Lukas Wehrli und den Leitenden Staatsanwalt Hans Bebié. Er machte darin geltend, in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. November 2012 werde ihm in ehrverletzender Weise vorgeworfen, den Strafantrag gegen B.________ "offensichtlich mutwillig" gestellt zu haben.
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Am 23. Mai 2013 überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Sache ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Staatsanwalt Lukas Wehrli und den Leitenden Staatsanwalt Hans Bebié zu entscheiden.
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Am 11. November 2013 erteilte das Obergericht die Ermächtigung nicht.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C. Die Staatsanwaltschaft I, die Oberstaatsanwaltschaft, das Obergericht und Staatsanwalt Wehrli verzichten auf Vernehmlassung. Der Leitende Staatsanwalt Hans Bebié beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
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A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
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Erwägungen: | |
1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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2. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_22/2014 vom 24. April 2014 die vom Beschwerdeführer beanstandete Kostenauflage der Nichtanhandnahmeverfügung letztinstanzlich geschützt und dabei ausdrücklich festgestellt, dass die Einreichung des Strafantrags vom 26. November 2012 mutwillig war (E. 2). Steht aber mit diesem Bundesgerichtsurteil rechtskräftig fest, dass der Strafantrag aussichtslos und damit mutwillig war, war die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer als Privatkläger mitsamt der Begründung rechtens bzw. zutreffend und daher von vornherein weder ehrverletzend noch amtsmissbräuchlich.
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3. Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Dass der rechtskundige Beschwerdeführer an ihr in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 festgehalten hat, nachdem er das am 2. Mai 2014 versandte Urteil 6B_22/2014 erhalten haben musste, grenzt im Übrigen an Trölerei; er wird im Hinblick auf allfällige künftige Eingaben auf Art. 42 Abs. 7 BGG aufmerksam gemacht.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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