BGer 2G_6/2014 | |||
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BGer 2G_6/2014 vom 09.10.2014 | |
{T 0/2}
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2G_6/2014
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Urteil vom 9. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin Simone Tschopp,
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Gesuchsteller,
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gegen
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1. C.________,
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2. D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
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Gesuchsgegnerinnen,
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Kantonale Behörde für Grundstückverkehr,
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Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.
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Gegenstand
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Erläuterungsgesuch/Revisionsgesuch zum Bundesgerichtsurteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014
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betr. bäuerliches Bodenrecht.
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In Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht Freiburg (als Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 11. Juni 2013 eine Beschwerde von A.________ und B.________ (Gesuchsteller) gegen die Verfügung des kantonalen Amtes für Grundstückverkehr vom 28. November 2011, teilweise ersetzt durch die Verfügung vom 14. März 2012, abwies, soweit es darauf eintrat, und die Gesuchsteller für das kantonale Beschwerdeverfahren zur Leistung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verpflichtete;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014 eine Beschwerde auf Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg (als Verwaltungsgericht) vom 11. Juni 2013 guthiess, soweit es darauf eintrat, und antragsgemäss das angefochtene Urteil aufhob;
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dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 BGG);
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dass die Erläuterung indes einzig die Hervorhebung des eigentlichen Sinns der betreffenden Entscheidung bezweckt, nicht aber zu deren Änderung dienen darf, weshalb auf sämtliche Gesuche nicht einzutreten ist, welche auf eine Abänderung des Urteils oder auf eine erneute Überprüfung der rechtskräftig erledigten Streitsache abzielen (Urteil 2G_2/2014 vom 7. Juli 2014);
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dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch deshalb insoweit nicht eingetreten werden kann, als damit eine vom Dispositiv des Urteils 2C_747/2013 vom 8. September 2014 abweichende vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung beantragt wird;
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dass das Bundesgericht auch im Falle eines Obsiegens einer beschwerdeführenden Partei nicht verpflichtet ist, die finanziellen Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids neu zu regeln, dazu jedoch auch von Amtes wegen befugt ist (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG; GEISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 f. zu Art. 67 BGG und N. 24 f. zu Art. 68 BGG);
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dass eine Neuverteilung der Kosten dann vorgenommen wird, wenn und soweit die Änderungen in der Sache dies rechtfertigen und das Bundesgericht somit lediglich zu beurteilen hat, welche Auswirkungen sich aus der von ihm vorgenommenen Korrektur in der Sache selbst für die Kostenfrage ergeben können (BGE 114 II 144 E. 4 S. 152);
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dass das Bundesgericht den Entscheid 2C_747/2013 vom 8. September 2014 im Wesentlichen damit begründete, die inhaltlich (im Umfang des Streitgegenstandes) mitangefochtene Verfügung (E. 2.2) des kantonalen Amtes für Grundstückverkehr vom 28. November 2011, teilweise ersetzt durch die Verfügung vom 14. März 2012, weise wegen der fehlenden Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft einen schweren Mangel auf und hätte durch die Vorinstanz beanstandet werden müssen (E. 3.3);
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dass die Gesuchsteller somit für das vorinstanzliche Verfahren formell als obsiegend gelten;
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dass jedoch einer im vorinstanzlichen Verfahren unterliegenden Gegenpartei für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt werden, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid unter Verletzung prozessualer Grundsätze, insbesondere durch Bestätigung einer wegen einer Gehörsverletzung formell mangelhaften Verfügung, getroffen hat (Art. 129 lit. c und Art. 137 ff. des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege; zum Grundsatz des Kostenerlasses bei formell mangelhaften Verfügungen ausdrücklich KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 106/2005 S. 466);
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dass aus Dispositivziffer 1 des Urteils 2C_747/2013 vom 8. September 2014 klar hervorgeht, dass auch die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils aufgehoben, nicht neu festgesetzt und die Sache in diesem Punkt auch nicht zur Neuverlegung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, womit die Gesuchsteller für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu tragen haben, ihnen jedoch auch keine Entschädigung auszurichten ist;
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dass die Gesuchsteller dieses Urteil in guten Treuen auch nicht anders verstehen durften;
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dass das Erläuterungsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
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dass das Bundesgericht entgegen den Ausführungen der Gesuchsteller keine Beschwerdeanträge unbeurteilt gelassen hat;
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dass auf das so begründete eventuell erhobene Revisionsgesuch (Art. 121 lit. c BGG) nicht einzutreten ist;
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Gesuchsverfahren bei diesem Verfahrensausgang den Gesuchstellern aufzuerlegen sind,
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Das Bundesgericht erkennt: |
1. |
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3. |
4. | |
Lausanne, 9. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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