BGer 5D_10/2015 | |||
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BGer 5D_10/2015 vom 13.01.2015 | |
{T 0/2}
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5D_10/2015
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Urteil vom 13. Januar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (über Fr. 1'020.-- nebst Zins) des Beschwerdeführers Nr. 2 nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 4. Dezember 2014 erwog, auf die von der Beschwerdeführerin Nr. 1 eingereichte Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdeführerin Nr. 1 am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, auf die Beschwerde des beschwerdelegitimierten Beschwerdeführers Nr. 2 sei deshalb nicht einzutreten, weil in der Beschwerde an das Obergericht nicht auf die (im Übrigen zutreffenden) erstinstanzlichen Erwägungen eingegangen werde, wonach beide Beschwerdeführer gemeinsam hätten die provisorische Rechtsöffnung für die ihnen gemeinschaftlich zustehende Betreibungsforderung verlangen müssen,
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 4. Dezember 2014 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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