BGer 6B_622/2014 | |||
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BGer 6B_622/2014 vom 20.01.2015 | |
{T 0/2}
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6B_622/2014
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Urteil vom 20. Januar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Vergewaltigung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Mai 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Erwägung 4 | |
4.1. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung - der auch Entscheide der Vorinstanz zugrunde lagen (Urteile 6B_4/2014 vom 28. April 2014 E. 4; 6B_599/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3.2 und 4.3) - wiederholt betont, dass das Berufungsverfahren grundsätzlich mündlich ist und das schriftliche Berufungsverfahren nach der Intention des Gesetzgebers die Ausnahme bildet (BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f.; Urteile 6B_419/2013 vom 26. September 2013 E. 1.1; 6B_634/2012 vom 11. April 2013 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2 zu Art. 412 StPO). Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 33). In Situationen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht, ist die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Gericht unverzichtbar, andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage (letztmals Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.1 - 4.4.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8; vor Erlass des angefochtenen Entscheids: Urteile 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5; je mit Hinweisen).
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4.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unvollständig und somit als willkürlich. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers und weiterer Auskunftspersonen nicht. Sie beschränkt sich über weite Strecken darauf, die Einlassungen der Beschwerdegegnerin 2 wiederzugeben, ohne sich mit diesen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen und diese auf ihre Schlüssigkeit oder allfällige Widersprüche zu überprüfen (vgl. hierzu: Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 28. Februar 2012, act. 375 ff.; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Dezember 2010, act. 213). Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz ohne persönlichen Eindruck der Beschwerdegegnerin 2 beurteilen will, ob deren belastende Aussagen glaubhaft und überzeugend sind. Derartige Feststellungen sind nur gestützt auf die Einvernahmeprotokolle und ohne Würdigung der Aussagen sämtlicher Auskunftspersonen sowie der entgegenstehenden Einlassungen des Beschwerdeführers nicht möglich.
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Zudem war die persönliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz Voraussetzung, um das Gutachten des PDAG, das hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 in Drucksituationen nur Mutmassungen und Wahrscheinlichkeiten äussert und diesbezüglich von den Aussagen der Mutter und der Beiständin der Beschwerdegegnerin 2 abweicht, auf dessen Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Vorinstanz verkennt, dass die Beurteilung, wie sich die Beschwerdegegnerin 2 in Drucksituationen verhält bzw. ob dieses Verhalten für Dritte erkennbar ist, keine forensisch-psychiatrische Fragestellung beinhaltet, die das Fachwissen eines medizinischen Sachverständigen erfordert, sondern eine vom Gericht eigenständig vorzunehmende Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung betrifft. Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdegegnerin 2 hält in ihrer Notiz über das Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin 2 fest, diese befinde sich "im EPFD in Behandlung nach Vergewaltigung" und habe sexuelle Übergriffe auf sie als Siebenjährige sowie eine Vergewaltigung als Vierzehnjährige geschildert. Der gerichtlich zu beurteilende Vorfall vom 12. Januar 2010 wird hingegen nicht erwähnt. Ergänzungsfragen an den Gutachter und die gerichtliche Einvernahme der Psychiaterin, die im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht kontaktiert wurde, hätten sich aufgedrängt und erscheinen für eine umfassende Beurteilung unumgänglich.
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Erwägung 5 |
Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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