BGer 6B_2/2015 | |||
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BGer 6B_2/2015 vom 05.02.2015 | |
{T 0/2}
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6B_2/2015
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Urteil vom 5. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung, Genugtuung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte am 5. März 2014 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, welches wegen versuchten Einbruchdiebstahls geführt worden war. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Eine Entschädigung oder Genugtuung sprach die Staatsanwaltschaft nicht zu. Gegen den letzten Punkt reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Diese wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es seien ihm eine Genugtuung und eine Aufwandsentschädigung zuzusprechen.
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Die Vorinstanz stellt fest, die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 den vorgesehenen Abschluss der Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung angekündigt und ihm eine Frist angesetzt, allfällige Entschädigung- und/oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Dieser expliziten Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen komme sein Verhalten einem Verzicht gleich, weshalb die Staatsanwaltschaft von der Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung absehen durfte (Beschluss S. 5/6 E. 3.2.1.).
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Zu dieser für den Entscheid der Vorinstanz ausschlaggebenden Erwägung macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur geltend, er habe nie explizit auf die Genugtuung verzichtet und im Gegenteil Fr. 25'000.-- plus Entschädigung angemeldet (Beschwerde S. 2). Daraus ergibt sich weder, an welcher Stelle er auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin die erwähnte Forderung gestellt hätte, noch ist daraus ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz aus seinem Verhalten nicht darauf schliessen durfte, er habe implizit auf eine Forderung verzichtet.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, dem angefochtenen Beschluss habe er erstmals entnommen, dass die Liegenschaft vom Einbrechenden nicht einmal betreten worden sei. Folglich könne er "erst recht neu meine Genugtuungsforderung als Mobbing-Opfer begründen" (Beschwerde S. 2). Aus welchem Grund dieses angebliche Novum am Ausgang der Sache etwas zu ändern vermöchte, sagt er jedoch nicht.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten ersten Seite einer Verfügung betreffend "Arretierung von AHV-Geldern" ergibt sich nichts hinreichend Deutliches über seine finanzielle Lage und insbesondere über ein allenfalls vorhandenes Vermögen. Folglich kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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