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Informationen zum Dokument  BGer 1C_266/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_266/2014 vom 17.02.2015
 
{T 0/2}
 
1C_266/2014
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Grunder,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht (inkl. Bundesverfassungsrecht) und Völkerrecht (namentlich der EMRK), was zulässig ist (Art. 95 lit. a und b, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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1.2. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels ausserdem für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen).
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1.3. Das Eintreten auf zulässige Beschwerdegründe hängt weiter vom Erfüllen der Anforderungen an die Begründung der einzelnen Rügen ab. Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht behandelt eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
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2.1.1. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, durch die Nichtabklärung des Sachverhalts bzw. indem die Vorinstanz die Vermutungen des Staatsanwalts, wonach eine falsche Gangwahl oder ein ungeeignetes Lenk- und/oder Abbremsmanöver die Ursache für das Schleudern gewesen sein könne, übernommen habe, habe sie die Unschuldsvermutung und gleichzeitig auch Art. 97 Abs. 1 BGG verletzt. Die Vorinstanz hätte, wie im Strafverfahren und im Administrativverfahren beantragt, den vor Ort anwesenden Strassenunterhaltsverantwortlichen zu den prekären Strassenverhältnissen zwingend befragen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz ohne weitere Begründung die Prüfung der örtlichen Begebenheiten, wie vom Beschwerdeführer verlangt, verworfen. Wäre der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden, könnte dem Beschwerdeführer kein falsches Verhalten vorgeworfen werden.
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2.1.2. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c/aa S. 106; 119 Ib 158 E. 3c S. 160). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; 121 II 214 E. 3a S. 217).
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2.1.3. In der Strafverfügung vom 2. Juli 2013 hielt die Staatsanwaltschaft in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer infolge plötzlich auftretendem Glatteis die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte, weshalb dieses ausgangs der Kurve auf die Gegenfahrbahn schleuderte und in der Folge frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer von der vereisten Fahrbahn überrascht worden, nachdem er zuvor auf der Anfahrt ab seiner Wohnadresse tadellose Strassenverhältnisse angetroffen habe. Unter diesen Umständen sei ihm nicht nachweisbar, dass er mit einer den Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Das Schleudern sei eher auf einen anderen Grund (falsche Gangwahl, ungeeignetes Lenk- und/oder Abbremsmanöver) zurückzuführen.
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2.1.4. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Bindungswirkung der Strafverfügung für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung hätte er mit seiner Einsprache gegen die Strafverfügung bzw. ihrer Aufrechterhaltung geltend machen können und müssen. Es ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteile 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.1.2 und 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1). Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer am 13. September 2012 ausdrücklich mitteilte, dass er allfällige Einwände bereits im Strafverfahren geltend machen müsse und es sich auf das Ergebnis des Strafverfahrens abstützen werde. Indem der Beschwerdeführer die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen liess, hat er somit auch akzeptiert, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass das Schleudern eher auf einen anderen Grund (falsche Gangwahl, ungeeignetes Lenk- und/oder Abbremsmanöver) zurückzuführen gewesen sei. Darauf kann er im Verwaltungsverfahren nicht mehr zurückkommen. Insofern stösst seine Rüge, die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK sei verletzt, ins Leere.
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2.1.5. Wie bereits erwähnt, vermochte sich die Vorinstanz auf den Polizeirapport und die entsprechenden Feststellungen der unteren Instanz zu stützen. Aufgrund der aktenkundigen Dokumente bestand eine genügende Grundlage für die fraglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Ob diese in jedem Detail zutreffend sind, ist nicht massgeblich, denn jedenfalls sind sie insgesamt nicht unvollständig oder offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. Dass eine Befragung des am Unfallort anwesenden Strassenunterhaltsverantwortlichen weitere massgebliche Erkenntnisse gebracht hätte, ist nicht anzunehmen. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hatte, waren hinsichtlich des genauen Tathergangs keine Beweisaufnahmen ersichtlich, welche zur strittigen Frage - nämlich ob eine "falsche Gangwahl" oder ein "ungeeignetes Lenk- und/oder Abbremsmanöver" die Ursache für das Schleudern gewesen sein könnte - weitere Aufschlüsse liefern könnten, sondern es wäre einzig der Beschwerdeführer zu befragen gewesen, der indes nichts anderes als das bereits in seinen Rechtsschriften Gesagte vorgebracht hätte. Das Verwaltungsgericht konnte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Beweise abzunehmen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich insoweit als unbegründet. Fraglich ist einzig, ob der in antizipierter Beweiswürdigung vorgenommene Verzicht auf den Augenschein willkürlich ist. Diesbezüglich fehlt es aber an einer rechtsgenüglich begründeten Rüge im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.2 und 1.3), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
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2.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit Art. 29 BV verletzt, weil sie sich mit seinem Vorbringen, das Strassenverkehrsamt habe die Unschuldsvermutung verletzt, nicht auseinandergesetzt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2013 abgestellt habe, implizit auch deutlich gemacht hat, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung der Unschuldsvermutung als nicht stichhaltig erachtete. Damit aber ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan.
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2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unrichtig erscheint. Davon ist auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Streitig ist, ob der am 29. Dezember 2011 erfolgte Verstoss gegen das SVG als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG oder als leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen ist. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass mit der durch den Beschwerdeführer begangenen Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschaffen worden sei. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung höchstens für leicht. Der durch ihn verursachte Unfall sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts letztlich das Ergebnis eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände, so dass eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer anzunehmen und die Qualifikation als mittelschwerer Fall nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr sei von einem leichten Fall im Sinne von Art. 16a SVG auszugehen.
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3.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 S. 140 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143).
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3.3. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteile 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.2; 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2 und 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
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3.4. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht wie schon die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer an der Kollision nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen sei. Im Hinblick auf die Administrativmassnahme ist bei feststehender geringer Schuld ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer durch die Verkehrsregelverletzung nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder aber eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a - 16c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (Urteil 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).
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3.5. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und ins Schleudern geraten sei, könne nicht alleine auf ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückgeführt werden. Vielmehr müsse er die Situation vor Ort ganz offensichtlich anders als die drei vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker eingeschätzt bzw. als er auf das Glatteis gekommen sei auch anders, d.h. mit anderen Abbrems-, Lenk- und/oder Schaltmanövern, reagiert haben. Ansonsten wäre auch eines der unmittelbar vor ihm unterwegs gewesenen Fahrzeuge schon ins Schleudern geraten, hätten nämlich für alle vier Fahrzeuglenker zu dieser Zeit dieselben Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse geherrscht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer auf einer Ausserortsstrecke (80 km/h) an einem Donnerstagmorgen um 8.45 Uhr (mit zwar wohl eher geringem Verkehrsaufkommen) aufgrund des plötzlich auftretenden Glatteises in einer Kurve auf der Sattelstrasse sein Fahrzeug - im Gegensatz zu den drei vor ihm fahrenden Fahrzeugen - nicht mehr beherrschte und das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn schleuderte, habe er nicht nur die Möglichkeit einer erhöhten abstrakten, sondern eine konkrete Gefährdung geschaffen, zumal das Risiko von Frontalkollisionen mit schweren Folgen denn auch wesentlich höher sei als auf Autobahnen mit Mittelplanken. Es sei denn auch tatsächlich zu einer Frontalkollision mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeugführer gekommen, so dass die konkrete Gefährdung zu bejahen sei.
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3.6. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zu folgen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen.
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Erwägung 4
 
4.1. Der verfügte Warnungsentzug von einem Monat Dauer ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die zulässige gesetzliche Mindestentzugsdauer nach unten voll ausgeschöpft (Art. 16b Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Dabei hat sie insbesondere der Gefährdung der Verkehrssicherheit, dem Verschulden des Lenkers sowie dessen Sanktionsempfindlichkeit und automobilistischem Leumund angemessen Rechnung getragen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG).
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4.2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht insofern verletzt, als sie mit keinem Wort dargelegt habe, inwiefern ein Führerausweisentzug der Besserung des Beschwerdeführers dienen solle. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil erwogen, dass angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer kein Ermessensspielraum für Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne ihrer Erforderlichkeit zur Besserung des Beschwerdeführers verbleibe. Damit kann nicht gesagt werden, das Verwaltungsgericht habe die aus der Verfassung fliessende Begründungspflicht verletzt. Die Rüge der Gehörsverletzung geht auch in diesem Punkt fehl, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich vorgebracht wurde.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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