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Informationen zum Dokument  BGer 8C_31/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_31/2015 vom 17.02.2015
 
{T 0/2}
 
8C_31/2015
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons vom 12. Dezember 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Dezember 2014,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
 
in Erwägung,
 
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 3. Februar 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
3
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass der Beschwerdeführer lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne sich zugleich mit den dazu ergangenen Erwägungen auseinanderzusetzen,
5
dass damit offenkundig keine den inhaltlichen Mindestanforderungen genügende Beschwerde vorliegt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
erkennt die Präsidentin:
9
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 17. Februar 2015
13
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
17
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