BGer 4F_2/2015 | |||
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BGer 4F_2/2015 vom 04.03.2015 | |
{T 0/2}
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4F_2/2015
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Urteil vom 4. März 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Luc Humbel,
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Gesuchsgegner,
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Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_77/2014 vom 20. Januar 2015.
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In Erwägung, | |
dass A.A.________ und B.A.________ (Gesuchsteller) mit Klage vom 15. Januar 2013 dem Bezirksgericht Bremgarten die folgenden Anträge stellten: C.________ (Gesuchsgegner) "sei zu verurteilen:
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1. wegen des Nichtwahrnehmens der notwendigen Sorgfaltspflicht bei der Instruktion, Aufsicht und Kontrolle der einzelnen Arbeitsarten während des Wiederaufbaus des Hauses, wodurch er einen erheblichen Baumangel verschuldet hat,
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2. wegen mehrfach versuchter Täuschung: Er bagatellisierte den erheblichen Baumangel, der einen Wasserschaden verursacht; Wasserschaden in Gebäuden ist sehr ernst zunehmen, was im Bauwesen gut bekannt ist,
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3. wegen vollendeter Verschleppung der Gewährleistungsarbeiten, mit dem Ziel sich so über die Verjährungsfrist seiner Gewährleistungspflicht zu entziehen,
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4. wegen des Nichtdurchführens der notwendigen Gewährleistungsarbeiten,
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5. die Kläger für die Wertverminderung der Liegenschaft zuzüglich Schadenersatz, Total CHF 29'900.00 zu entschädigen
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6. zur Bezahlung sämtlicher Verfahrenskosten.
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7. Zudem ist die Verjährung anzuhalten bis zur vollumfänglichen Erfüllung aller vom Gericht auferlegten Verpflichtungen."
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dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten am 27. August 2013 die Klage der Gesuchsteller abwies und gleichzeitig feststellte, dass die mit Zahlungsbefehl vom 14. September 2012 des Betreibungsamtes Villmergen in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. xxx) nicht besteht und entsprechend die Betreibung aufhob;
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dass die Gesuchsteller gegen diesen Entscheid Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau erhoben;
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dass das Obergericht mit Urteil vom 20. August 2014 die Berufung abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass die Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhoben;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4D_77/2014 vom 20. Januar 2015 auf die Beschwerde der Gesuchsteller nicht eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, dass für deren Behandlung als Beschwerde in Zivilsachen weder der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht werde noch sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle und dass es für deren Behandlung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an der Rüge einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten fehle;
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dass die Gesuchsteller gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 4. Februar 2015 ein Revisionsgesuch stellten;
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dass die Gesuchsteller am 13. Februar 2015 ein weiteres Schreiben einreichten;
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dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
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dass nach Art. 121 lit. d BGG die Revision verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat;
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dass sich die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2015 auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG berufen und geltend machen, dass das Bundesgericht Beweismittel, die ihrer Beschwerde im Verfahren 4D_77/2014 beigelegt wurden, nicht berücksichtigt habe;
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dass sie indessen nicht dartun und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die angerufenen Beweismittel für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 4D_77/2014 erhebliche Tatsachen betreffen sollen, sondern bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihren Standpunkt im Verfahren 4D_77/2014 wiederholen, ihre eigene Sicht der Dinge darlegen und dem Bundesgericht sowie seinen Vorinstanzen vorwerfen, verschiedenen Tatsachen keine Aufmerksamkeit geschenkt zu haben;
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dass sie im Weiteren bloss auf ihrer Ansicht beharren, dass sich im Verfahren 4D_77/2014 eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestellt habe, ohne indessen auch insoweit einen Revisionsgrund hinreichend zu begründen;
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dass somit auf die Eingabe vom 4. Februar 2015 mangels rechtsgenügender Begründung eines Revisionsgrundes nicht einzutreten ist;
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dass unabhängig davon festgehalten werden kann, dass das Bundesgericht im Urteil 4D_77/2014 vom 20. Januar 2015 aufgrund fehlender Sachurteilsvoraussetzungen nicht auf die Beschwerde der Gesuchsteller eintrat und sich in der Folge zu den von den Gesuchstellern eingereichten Beweismitteln nicht zu äussern brauchte;
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dass sich der Eingabe vom 13. Februar 2015 sinngemäss der Vorwurf entnehmen lässt, dass das Bundesgericht im Urteil 4D_77/2014 vom 20. Januar 2015 die Replik der Gesuchsteller vom 13. Dezember 2014 nicht berücksichtigte habe;
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dass die Gesuchsteller damit keinen Revisionsgrund, insbesondere nicht einen solchen nach Art. 121 lit. c oder d BGG geltend machen, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. März 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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