BGer 9C_126/2015 | |||
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BGer 9C_126/2015 vom 06.03.2015 | |
9C_126/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 6. März 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Greifensee,
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Im Städtli 67, 8606 Greifensee,
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Beschwerdegegnerin,
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B.________.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 15. Januar 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2015 betreffend den Erlass der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 14. Februar 2015 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb offensichtlich nicht genügt, weil sie keinen Antrag enthält,
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dass den Ausführungen überdies nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen - soweit sie nicht eine blosse Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten darstellen - über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
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dass es damit auch an einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Begründung fehlt,
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dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die ihm angezeigten Mängel zu beheben (Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015), keinen Gebrauch gemacht hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. März 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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