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Informationen zum Dokument  BGer 9C_126/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_126/2015 vom 06.03.2015
 
9C_126/2015
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 6. März 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Greifensee,
 
Im Städtli 67, 8606 Greifensee,
 
Beschwerdegegnerin,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 15. Januar 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2015 betreffend den Erlass der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
3
dass die Eingabe vom 14. Februar 2015 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb offensichtlich nicht genügt, weil sie keinen Antrag enthält,
4
dass den Ausführungen überdies nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen - soweit sie nicht eine blosse Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten darstellen - über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
5
dass es damit auch an einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Begründung fehlt,
6
dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die ihm angezeigten Mängel zu beheben (Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015), keinen Gebrauch gemacht hat,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. März 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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