BGer 6B_158/2015 | |||
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BGer 6B_158/2015 vom 26.03.2015 | |
{T 0/2}
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6B_158/2015
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Urteil vom 26. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 13. Januar 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juni 2013 Strafantrag gegen die Mutter der gemeinsamen Tochter wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Sie war in Deutschland gerichtlich verpflichtet worden, für die Tochter Unterhalt zu bezahlen. Im Zeitpunkt des Strafantrags waren 20 Raten zu 748 Euro ausstehend.
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Am 4. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschuldigte habe in der fraglichen Zeitspanne nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Unterhaltsleistungen zu erbringen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 13. Januar 2015 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen.
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2. Ob der Beschwerdeführer als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert ist, ist fraglich, weil er vor Bundesgericht nicht darlegt, um welche Zivilforderung es gehen könnte (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_241/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Frage kann indessen letztlich offenbleiben, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.
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3. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesgericht solle die Beschuldigte verpflichten, sich eine zumutbare Arbeit zu suchen, um wieder unterhaltsfähig zu werden (Beschwerde S. 5 Ziff. 2), ist unzulässig. Das Bundesgericht ist nicht kompetent, solche Weisungen auszusprechen.
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4. | |
4.1. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen.
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4.2. Nach den Feststellungen der kantonalen Behörden unterlag die Beschuldigte gemäss den beim Betreibungsamt angeforderten Unterlagen von November 2011 bis Juli 2012 und ab April 2013 einer Lohnpfändung und lebte somit im tatrelevanten Zeitraum mit dem Existenzminimum. Von August bis Oktober 2012 habe sie in einem Hotel gearbeitet und ab November 2012 bis Januar 2013 sowie für die Monate April und Mai 2013 Arbeitslosengelder bezogen. Aufgrund der geringen Einkünfte habe keine pfändbare Quote berechnet werden können. Im Gastgewerbe verdiene sie ca. Fr. 3'000.-- pro Monat. Ihr Einkommen liege damit unter dem heute geforderten Minimallohn. Und schliesslich sei nicht ersichtlich, dass sie bei gutem Willen ein höheres Einkommen hätte erzielen können (vgl. Urteil S. 3/4 E. 3.2 und 3.4).
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Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschuldigte habe Fr. 3'500.-- zuzüglich Trinkgeld verdient. Zudem macht er geltend, dass sie zweieinhalb Jahre Zeit gehabt hätte, um wieder zahlungsfähig zu werden (Beschwerde S. 3).
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Mit diesen Angaben vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Selbst wenn die Beschuldigte im Gastgewerbe etwas mehr als Fr. 3'000.-- verdient hätte, legt er nicht dar, dass diese höheren Einkünfte über ihrem Existenzminimum gelegen hätten. Einen Nachweis dafür, dass sie im tatrelevanten Zeitraum bei gutem Willen mehr hätte verdienen können, hat er ebenfalls nicht erbracht. Insbesondere genügt das Vorbringen, sie habe nebst einem Führerschein in Ungarn eine Berufsausbildung als Verkäuferin und Geschäftsführerin abgeschlossen (Beschwerde S. 2), als Nachweis für die besseren Verdienstmöglichkeiten nicht.
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5. In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, soweit die Beschuldigte monatlich Fr. 200.-- an ihr zweites, bei ihren Eltern in Ungarn lebendes Kind leiste, sei dieser Betrag vom Betreibungsamt zu Recht an ihr Existenzminimum angerechnet worden. Da somit eine Kollision gleichwertiger Pflichten vorliege, könne sich die Beschuldigte insoweit auf einen Rechtfertigungsgrund berufen (vgl. Urteil S. 3/4 E. 3.3).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass die Beschuldigte diesen Unterhalt überhaupt leisten müsse (Beschwerde S. 4). Indessen vermag er keinen nachvollziehbaren Grund dafür zu nennen, dass eine Mutter ihr Kind, welches sich bei ihren Eltern im Ausland aufhält, nicht sollte finanziell unterstützen dürfen. Auch ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, inwieweit monatlich Fr. 200.-- für ein Kind in Ungarn unverhältnismässig viel Geld sein könnten, auch wenn das Kind noch eine Halbwaisenrente bezieht.
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6. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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