BGer 5D_69/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5D_69/2015 vom 24.04.2015 | |
{T 0/2}
| |
5D_69/2015
|
Urteil vom 24. April 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Schweizerische Eidgenossenschaft,
| |
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Rechtsöffnung,
| |
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. März 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
|
Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. März 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 200.-- auferlegt hat,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
| 2 |
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
| 3 |
dass das Obergericht im Beschluss vom 12. März 2015 erwog, das erstinstanzliche Urteil sei der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2015 mit Gerichtsurkunde zugestellt worden, die erst am 7. März der Post übergebene Beschwerde erweise sich als verspätet (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten sei,
| 4 |
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
| 5 |
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung (Steuern) zu bestreiten, zumal diese im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden darf,
| 6 |
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 12. März 2015 verletzt sein sollen,
| 7 |
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
| 8 |
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
| 9 |
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
| 10 |
erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
| 11 |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| 12 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
| 13 |
Lausanne, 24. April 2015
| 14 |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| 15 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 16 |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| 17 |
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
| 18 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |