BGer 2C_295/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_295/2015 vom 30.04.2015 | |
{T 0/2}
| |
2C_295/2015
|
Urteil vom 30. April 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Zünd, Präsident,
| |
Bundesrichter Seiler, Haag,
| |
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
| |
gegen
| |
Migrationsamt des Kantons Zürich,
| |
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Februar 2015.
|
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (geb. 1981) stammt aus Serbien. Er reiste 2007 im Familiennachzug zu einer niedergelassenen Landsfrau als Gattin in die Schweiz ein; am 18. Januar 2012 wurde ihm die Niederlassung bewilligt. Das Amtsgericht Valjevo/Serbien schied am 11. September 2012 die Ehe, worauf A.________ am 31. Oktober 2013 um einen Familiennachzug für seine drei serbischen Kinder und deren Mutter ersuchte.
| 1 |
1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 25. Februar 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________, da er im Hinblick auf die von ihm im Heimatland gelebte Parallelbeziehung, aus der am 28. Mai 2008, 9. Oktober 2010 und 1. Juli 2013 drei Kinder hervorgegangen sind, die hiesigen Behörden getäuscht habe. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2015 aufzuheben.
| 2 |
Erwägung 2 | |
2.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, weshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, soweit er diese auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde verstanden wissen will (vgl. Art. 113 BGG).
| 3 |
2.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG).
| 4 |
2.3. Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht verfassungsbezogen, weshalb sie der nachstehenden rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind.
| 5 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat und die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.v.m. Art. 62 lit. a i.V.m. Art. 96 AuG). Die Wahrheitspflicht bezieht sich auf alle Umstände, die für den Bewilligungsentscheid massgebend sind und potentiell geeignet erscheinen, diesen zu beeinflussen. Nur falls sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen genauerer Abklärung bedurft hätten, obliegt es den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Offen gelegt werden müssen regelmässig insbesondere die Absicht, eine bestehende Ehegemeinschaft (materiell) nicht mehr fortführen zu wollen, der Umstand, dass im Heimatland eine Parallelbeziehung gelebt wird, und/oder die Existenz von Kindern aus einer ausserehelichen Beziehung (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 118 mit Hinweisen).
| 6 |
3.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat eine Parallelbeziehung gelebt, aus der - während seiner Ehe in der Schweiz - zwei Kinder hervorgegangen sind (2008 und 2010), die er in der Folge mit seiner Partnerin nachzuziehen versuchte. Während seiner Ehe in der Schweiz besuchte er seine Partnerin und die Kinder regelmässig im Heimatland und unterhielt mit ihr bzw. ihnen eine dauernde Beziehung. Die Familie hatte er dabei bei seinen Eltern untergebracht. Die Behörden informierte er bis zu seinem Gesuch um Familiennachzug nie über diese Situation, obwohl spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassung die entsprechenden Informationen entscheidwesentlich waren, was er wusste oder wissen musste. Seine Ehe wurde relativ kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung in der Heimat geschieden, sodass der zeitliche Ablauf dafür spricht, dass es ihm letztlich darum ging, seine eigentliche Familie später von der Heimat in die Schweiz nachzuziehen.
| 7 |
3.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Es geht nicht darum, sein Verhalten moralisch zu werten, sondern die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden und deren Umgehungen zu verhindern. Mit Blick auf das Geburtsdatum des ersten Kindes begann die Parallelbeziehung praktisch wenige Monate nach seiner Einreise zu seiner niederlassungsberechtigten Ehegattin. Dass er seine wirklichen familiären Verhältnisse nicht offen gelegt hat, weil er eheliche Probleme und eine frühere Scheidung befürchtete und die aussereheliche Beziehung seiner Gattin gegenüber verheimlichen wollte, ist nicht entscheidend. Sein Einwand belegt eher, dass er sich bewusst war, dass seine abgeleitete Bewilligung bei einer Scheidung vor Erwerb der Niederlassung gefährdet gewesen wäre (unter Vorbehalt von Art. 50 AuG). Zwar hält sich der Beschwerdeführer inzwischen seit rund acht Jahren in der Schweiz auf, doch ist ihm eine Rückkehr in die Heimat zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern zumutbar. Er kam erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz und ist in der Heimat aufgewachsen und sozialisiert worden.
| 8 |
4. Die Beschwerde kann aufgrund der Akten im Verfahren nach Art. 109 BGG unter ergänzendem Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt werden. Mit dem Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um Fristverlängerung zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 28. Mai 2015 bzw. um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
| 9 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 30. April 2015
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Zünd
| |
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |