BGer 1C_372/2015 | |||
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BGer 1C_372/2015 vom 17.07.2015 | |
{T 0/2}
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1C_372/2015
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Urteil vom 17. Juli 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
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Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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In Erwägung, | |
dass A.________ am 22. August 2014 im Anschluss an einen von ihm am 11. März 2014 verursachten Unfall der Führerausweis für vier Monate entzogen wurde (dies, nachdem er bereits gemäss Verfügung vom 17. September 2012 wegen einer mittelschweren SVG-Widerhandlung einen einmonatigen Entzug zu gewärtigen hatte);
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dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern eine von A.________ gegen den Entzug erhobene Beschwerde am 7. Januar 2015 abgewiesen hat;
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dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Juli (Postaufgabe: 13. Juli) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen dazu einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am vorangegangenen kantonalen Verfahren übt im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, ihm sei ein bloss leichter Fall nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zuzubilligen und der Ausweis entsprechend nur für einen Monat zu entziehen, andernfalls verliere er seine Arbeitsstelle;
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dass er sich dabei nicht mit der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt, wegen des genannten Rückfalls könne die gesetzliche Mindestentzugsdauer von vier Monaten nicht unterschritten werden (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG);
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dass er insgesamt nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende ausführliche Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juli 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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