BGer 4F_12/2015 | |||
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BGer 4F_12/2015 vom 10.11.2015 | |
{T 0/2}
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4F_12/2015
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Urteil vom 10. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
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Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________ AG,
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Gesuchsgegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
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3. Kammer.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
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Bundesgerichts 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Dezember 2014 die Klage des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin abwies;
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dass das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015 teilweise guthiess, das Urteil des Versicherungsgerichts aufhob und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies;
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dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 29. August 2015 eine Eingabe einreichte, die gemäss seinem darauf folgenden Schreiben vom 5. September 2015 als Revisionsgesuch zu verstehen sei;
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dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
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dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
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dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_8/2015 vom 24. Juni 2015; 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012);
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dass die Eingaben vom 29. August 2015 und vom 5. September 2015 diesen Anforderungen nicht genügen, da der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht;
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dass der Gesuchsteller zudem ohnehin kein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung des Urteils 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015 hat, da er im Verfahren 4A_38/2015 bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit seinen Rügen voll durchgedrungen ist (vgl. E. 4 des Urteils; Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
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