BGer 8C_544/2015 | |||
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BGer 8C_544/2015 vom 23.11.2015 | |
{T 0/2}
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8C_544/2015
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Urteil vom 23. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde Bischofszell, vertreten durch die Fürsorgekommission, Bahnhofstrasse 5, 9220 Bischofszell,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 10. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1975 geborene A.________ wurde seit Januar 2008 von der Sozialhilfebehörde der Stadt Bischofszell unterstützt. Nachdem die Verwaltung regelmässige Eingänge auf dem Bankkonto festgestellt hatte und vermutete, dass der Sozialhilfeempfänger Einkommen nicht deklariert habe, forderte sie diesen auf, lückenlose Belege einzureichen. Weil A.________ nicht vollständige Unterlagen vorlegte und die Behörde über seine Bankkonti nicht umfassend informierte, verfügte diese am 17. Dezember 2013 (bestätigt durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2014) eine 20-prozentige Kürzung des Grundbedarfs für sechs Monate. Zudem wurde der Sozialhilfeempfänger aufgefordert, in der Verfügung namentlich aufgelistete Unterlagen bei den Sozialen Diensten zu deponieren. Am 31. März 2014 stellte die Sozialhilfebehörde die Unterstützungsleistungen vollständig ein, da sie den Bedarf aufgrund der vorliegenden Akten nicht berechnen konnte. Den dagegen eingereichten Rekurs wies das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau (DFS) mit Entscheid vom 28. Mai 2014 rechtskräftig ab.
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Am 9. Juni 2014 ersuchte A.________ erneut um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 sprach ihm die Sozialhilfebehörde Bischofszell ab 1. Juni 2014 Nothilfe in Form von Fr. 20.- pro Kalendertag zu. Dagegen reichte A.________ Rekurs beim DFS ein. Mit Verfügung vom 14. August 2014 beschloss die Sozialhilfebehörde, diesem ab 1. August 2014 befristet auf sechs Monate wirtschaftliche Sozialhilfe zukommen zu lassen. Gleichzeitig forderte sie A.________ unter anderem dazu auf, monatlich namentlich genannte Unterlagen einzureichen, ansonsten es zu keiner Auszahlung von Sozialhilfeleistungen komme. Auch gegen diese Verfügung reichte A.________ Rekurs ein. Nachdem die Sozialhilfebehörde Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft genommen und den Sozialhilfebezüger befragt hatte, widerrief sie am 24. September 2014 die beiden Verfügungen vom 1. Juli und 14. August 2014 und verfügte die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen vom 9. Juni 2014. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das DFS mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 ab.
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B. Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ab Juni 2014 ab.
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C. A.________ führt dagegen mit Eingabe vom 12. August 2015 (Poststempel) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Nachdem das Bundesgericht diesem am 13. August 2015 die Anforderungen an eine Rechtsschrift erläutert hatte mit dem Hinweis, dass eine Verbesserung innert der Beschwerdefrist erfolgen könne, reicht dieser am 18. August 2014 eine neue Beschwerdeschrift ein. Er beantragt zur Hauptsache, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab Juni 2014 weiterhin Sozialhilfe (einschliesslich Wohnungsmiete, offene Krankenkassen- und Arztrechnungen) auszurichten. Weiter beantragt er eine Entschädigung (Schmerzensgeld) für ihm von der Fürsorgebehörde zugefügte Unbill, therapeutische Massnahmen sowie Rückerstattung der für den Aufbau des eigenen Unternehmens getätigten Investitionen. Überdies verlangt er die Anordnung einer neutralen amtlichen Untersuchung der bisher mit ihm befassten Institutionen sowie die Einholung der Akten des Vereins B.________ (Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm) durch das Bundesgericht. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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D. Mit Verfügung vom 10. September 2015 hat das Bundesgericht sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wie auch jenes um unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.
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Erwägungen: | |
1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt deshalb hauptsächlich die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen; Urteile 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1 und 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 138 I 113).
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2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die geradezu in die Augen springen (Urteile 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2 und 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 I 113).
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3. Gegenstand des Verfahrens bildet der Anspruch auf Sozialhilfe gemäss Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 24. September 2014 und Entscheid des DFS vom 10. Dezember 2014. Dem Bundesgericht ist es entsprechend Art. 105 Abs. 2 BGG verwehrt, das Verfahren über den vorinstanzlich vorgegebenen Streit- und Anfechtungsgegenstand auszuweiten. Soweit daher der Beschwerdeführer über den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen der Fürsorgebehörde Bischofszell hinausgehende Begehren zum Prozessthema erheben will, ist darauf nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
4.1. Im angefochtenen Entscheid wurde unter Hinweis auf die massgebliche Rechtslage (so insbesondere §§ 8 und 25 Abs. 1 und 3 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; SHG; RB 850.1]) eingehend erwogen, es sei nicht zu beanstanden, die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers vollständig einzustellen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen habe. Dieser Mitwirkungspflicht sei er offensichtlich nicht nachgekommen. Immer wieder seien neue Fakten, Einnahmen und Tätigkeiten bekannt geworden, die er gegenüber den Behörden verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer betreibe unter anderem einen Onlineshop und führe für verschiedene Telefonhotlines Lebensberatungen durch. Einnahmen deklariere er wiederholt als Investorengelder, ohne sich jedoch zu deren Herkunft zu äussern. Weiter behaupte er wenig glaubwürdig, für geleistete Dienste (Import von Autoteilen, Service am Auto, Webdesign, Botengänge für Bekannte, Übersetzungen) keinerlei oder kaum Entgelt zu erhalten. Auf von der Gemeinde angebotene Vergünstigungen ("Tischlein-deck-dich" Karte) habe er freiwillig verzichtet. Aus diesen Umständen schloss die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig. Da er grundsätzlich arbeitsfähig und in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ging das kantonale Gericht davon aus, dass die Sozialhilfebehörde die Leistungen einstellen durfte, ohne gegen kantonales Recht und das in Art. 12 BV geschützte Recht auf wirtschaftliche Hilfe in Notlagen zu verstossen.
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4.2. Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag, soweit überhaupt den qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügend, die durch das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem willkürlichen oder sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen. Zwar ruft der Beschwerdeführer zahlreiche Verfassungs- und Völkerrechtsbestimmungen an, ohne indessen in geeigneter Weise aufzuzeigen, inwiefern diese im konkreten Fall durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt sein sollen. Ebenso wenig ist solches erkennbar.
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5. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz bringt dieser nichts vor, was die vom kantonalen Gericht vertretene Auffassung als rechtswidrig erscheinen liesse. Dieses begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass grundsätzlich nur im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragene Anwälte als unentgeltliche Vertreter zugelassen seien, was hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreterin nicht der Fall sei. Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung würden weder genannt noch seien solche ersichtlich.
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6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG - erledigt.
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7. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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