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Informationen zum Dokument  BGer 1F_30/2015  Materielle Begründung
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BGer 1F_30/2015 vom 01.12.2015
 
{T 1/2}
 
1F_30/2015
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Roy Erismann,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
 
Gesuchsgegner
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_607/2015 vom 24. November 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Roy Erismann führte zunächst beim Regierungsrat des Kantons Zürich und danach in zweiter Instanz beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Ergebnis der Nationalratswahlen vom 18. Oktober 2015 im Kanton Zürich. Mit Urteil 1C_607/2015 vom 24. November 2015 wies das Bundesgericht die vor ihm erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht vom 28. November 2015 stellt Roy Erismann den Antrag um "bisher unterlassene rechtliche Klärung des in den Beschwerdeschriften beschwerten Sachverhalts", wobei er sich insbesondere über eine behördliche Zensur beklagt, die gegenüber ihm bzw. der von ihm eingereichten Liste für die Nationalratswahlen bestanden habe. Eventuell sei die Sache an eine andere Behörde, namentlich den Bundesrat, zu überweisen zu ergänzender Abklärung der tatsächlichen Umstände. Gestützt darauf sei über die Angelegenheit neu zu entscheiden. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesgericht habe die vom Beschwerdeführer behauptete Medienzensur nicht geprüft, was nunmehr nachzuholen sei.
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2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere besteht dagegen keine Beschwerdemöglichkeit. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.
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3. Im vorliegenden Fall ersucht Roy Erismann mit seiner Eingabe um Überprüfung des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. November 2015. Seine Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Weder wird in den Ausführungen jedoch ein massgeblicher Revisionsgrund genannt noch macht der Gesuchsteller einen solchen geltend. Das gilt auch für den Tatbestand von Art. 121 lit. d BGG, wonach eine Revision verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller bringt hauptsächlich vor, das Bundesgericht habe die ihm gegenüber bestehende angebliche Medienzensur weder geprüft noch erwähnt. Er behauptet aber nicht und tut nicht dar, das Bundesgericht habe dies aus Versehen nicht berücksichtigt und damit den fraglichen Revisionsgrund gesetzt. Überdies verlangt er weitere Abklärungen, was in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht zulässig wäre. Im Übrigen hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. November 2015 ausdrücklich fest, für die Behauptungen des Gesuchstellers und namentlich für Amtsmissbrauch gebe es keinerlei Belege oder Hinweise, und bezog dies unter anderem explizit auf die angeblich "fehlende Berichterstattung in den Medien". Inwiefern diesbezüglich trotzdem ein Revisionsgrund vorliegen sollte, bedürfte daher erst recht der erläuternden Darstellung in der Revisionsschrift, woran es aber wie dargelegt fehlt. Auf das Revisionsgesuch kann daher nicht eingetreten werden.
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4. Demnach ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, und es ist darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
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Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Da es gegen diesen Revisionsentscheid kein Rechtsmittel gibt, kann er entgegen dem entsprechenden Antrag des Gesuchstellers nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, der Bundeskanzlei, dem Generalsekretariat der Bundesversammlung sowie den Parlamentsdiensten, Generalsekretariat, Bern, und den Parlamentsdiensten, Rechtsdienst, Bern, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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