BGer 9C_769/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_769/2015 vom 10.12.2015 | |
{T 0/2}
| |
9C_769/2015
|
Urteil vom 10. Dezember 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
| |
Bundesrichter Meyer, Parrino,
| |
Gerichtsschreiber Williner.
|
Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juni 2015.
|
Sachverhalt: | |
A. Der 1983 geborene A.________ meldete sich erstmals im April 2005 wegen den Folgen einer Schlägerei vom Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 26. Januar 2010 eine befristete Rente der Invalidenversicherung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Oktober 2007 zu (Invaliditätsgrad 54 %). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
| 1 |
Mit Hinweis auf Rücken-, Glieder- und Kopfschmerzen meldete sich A.________ im Oktober 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte wiederum verschiedene Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. B.________, FMH Neurologie, und med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (neurologische Expertise vom 16. November 2013 und psychiatrische Expertise vom 15. Dezember 2013) und verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Invaliditätsgrad 27 %).
| 2 |
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2015 ab.
| 3 |
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, er sei weiterhin zu berenten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen - insbesondere ein Gutachten, das "der neuen Praxis" von BGE 141 V 281 entspreche - vorzunehmen.
| 4 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
| 5 |
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen.
| 6 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. B.________ und med. C.________, festgestellt, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf eine den Leiden angepasste Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
| 7 |
2.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden und damit für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1 hievor) vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liessen:
| 8 |
2.2.1. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________ und med. C.________ keine entsprechende Diagnose gestellt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 297, 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). Dieses Urteil ist somit hier nicht anwendbar. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids auch mit keinem Wort Bezug genommen auf die mit BGE 130 V 352 begründete - und mit BGE 141 V 281 grundlegend überdachte und teilweise geänderte - Überwindbarkeitsrechtsprechung.
| 9 |
2.2.2. Nicht stichhaltig ist der Einwand, gemäss BGE 102 V 165 sei der wirtschaftliche Ausfall versichert, weshalb das kantonale Gericht die Berentung zu Unrecht von der Krankheit abhängig gemacht habe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Invalidenversicherung zwar als eine Erwerbsausfallversicherung konzipiert ist, indessen offensichtlich nur jener wirtschaftliche Ausfall Versicherungsgegenstand bilden kann, welcher Auswirkung eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.1 S. 554).
| 10 |
2.2.3. Was die Rügen des Beschwerdeführers anbelangt, die Langzeitfolgen der Schlägerei seien ungenügend berücksichtigt worden, das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und med. C.________ sei falsch, weil es lediglich eine leichte depressive Episode annehme, und die Vorinstanz habe den Gesundheitsschaden aufgrund von Facharzttiteln statt Argumenten beurteilt, handelt es sich um rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Diese ist im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (vgl. E. 1.2 hievor) unzulässig und es ist darauf nicht weiter einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
| 11 |
2.2.4. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus der Rüge, die Behandelbarkeit des Pilonidalsinus - welche er grundsätzlich nicht in Abrede stellte - garantiere keine Heilung. Die Vorinstanz erwog explizit, der Beschwerdeführer leide
| 12 |
2.2.5. Insoweit der Beschwerdeführer die gerichtliche Beantwortung der Frage verlangt, ob eine korrekte medizinische Behandlung unternommen werde, verkennt er, dass dies nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der behandelnden Ärzte ist. Entgegen seinen Rügen hat sich die Vorinstanz betreffend der Abgabe opiathaltiger Medikamente auch nicht wie ein Arzt aufgeführt, sondern lediglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die aus einer nicht indizierten oder überhöhten Einnahme von Morphinen erwartungsgemäss resultierenden Nebenwirkungen noch keinen dauerhaften und erheblichen Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne darstellten.
| 13 |
2.2.6. Nicht zu beanstanden ist auch der Umstand, dass die Vorinstanz auf den nach Verfügungserlass erstatteten Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 10. März 2015 nicht näher eingegangen ist (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern dieser Bericht Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zulassen sollte. Der Bericht enthält insbesondere keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Was den Einwand anbelangt, der Austrittsbericht erbringe Beweis dafür, dass in Bezug auf den Pilonidalsinus nach wie vor keine Heilung eingetreten sei, kann auf die Ausführungen in Erwägung 2.2.4 verwiesen werden.
| 14 |
2.2.7. Tatsachenwidrig ist schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht zu den Vergleichseinkommen geäussert und dadurch den Gehörsanspruch verletzt. Es kann grundsätzlich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden, worin unter Hinweis auf die Berechnung der IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Juni 2014 die gemäss den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 ermittelten Vergleichseinkommen explizit genannt werden. Was die Daten der LSE 2010 anbelangt, sind diese auf der Homepage des Bundesamtes für Statistik ohne Weiteres einsehbar, worauf bereits die IV-Stelle hingewiesen hat. Folglich verfängt der Einwand nicht, das Gericht habe sich auf nicht existierende oder nicht auffindbare Tabellen gestützt.
| 15 |
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 16 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 10. Dezember 2015
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Glanzmann
| |
Der Gerichtsschreiber: Williner
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |