BGer 6B_44/2018 | |||
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BGer 6B_44/2018 vom 16.01.2018 |
6B_44/2018 |
Urteil vom 16. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichteintreten; mehrfacher Pfändungsbetrug etc.,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. August 2017 (ST.2016.79-SK3 / Proz. Nr. ST.2014.36162).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer im mündlichen Berufungsverfahren am 18. August 2017 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und der Übertretung der Verkehrsregelordnung zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.--.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als "Anmeldung der Appellation" bezeichneten Eingabe vom 26. Dezember 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht.
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Erwägung 2 | |
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es aus Kostengründen noch kein Verfahren eröffnet habe und er seine Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Januar 2018 verbessern respektive ergänzen könne.
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Erwägung 3 | |
Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (Poststempel), beantragt der Beschwerdeführer, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und weitgehend zu begnadigen.
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Beide Eingaben des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Zwar enthält die zweite Eingabe ein Rechtsbegehren (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), jedoch setzt sich der Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben mit den Erwägungen der Vorinstanz ansatzweise auseinander. Inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 4 | |
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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