BGer 1F_6/2018 | |||
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BGer 1F_6/2018 vom 27.02.2018 |
1F_6/2018 |
Urteil vom 27. Februar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Schoch.
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Verfahrensbeteiligte | |
C.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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B.________,
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Gesuchsgegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey,
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Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG,
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Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 des Schweizerischen Bundesgerichts.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 26. Oktober 2017 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gut, hob die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2017 auf und wies die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urteil 1B_310/2017). Die Beschwerdeführerin A.________ wurde von Rechtsanwältin C.________ vertreten und hatte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Das Bundesgericht auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- dem mit seinen Rechtsbegehren unterliegenden privaten Beschwerdegegner und verpflichtete diesen, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Es ging davon aus, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung damit gegenstandslos geworden sei.
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B. | |
Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 macht Rechtsanwältin C.________ geltend, die Parteientschädigung sei uneinbringlich und beantragt, ihr diese aus der Bundesgerichtskasse zu bezahlen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht die Möglichkeit, auf Gesuch nachträglich über die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden und die aus der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung festzusetzen, sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist und daher nicht zur Bezahlung des amtlichen Anwalts verwendet werden kann (Urteil 1F_17/2012 vom 5. September 2012 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe ist als solches Gesuch entgegen zu nehmen.
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A.________ hatte bereits im Hauptverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Die einschlägigen Voraussetzungen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) waren schon damals erfüllt. Das Bundesgericht ging allerdings davon aus, dass die Anwältin der unentgeltlich verbeiständeten Partei aus der zugesprochenen Parteientschädigung schadlos gehalten würde.
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Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Die Gesuchstellerin bringt vor, dies sei der Fall und führt zur Begründung aus, der private Beschwerdegegner könne nicht mehr erreicht werden. So sei er nicht mehr an der Adresse in U.________ (Deutschland) wohnhaft, wo er zuletzt gemeldet gewesen sei. Sein Rechtsvertreter im Verfahren 1B_310/2017 habe keine Kenntnisse von seiner aktuellen Adresse und erreiche ihn telefonisch seit längerer Zeit nicht mehr. Dazu reichte sie eine Melderegisterauskunft des Bürgeramts von U.________ vom 19. Dezember 2017 sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters ein. Ersterer sei zudem zu entnehmen, dass der private Beschwerdegegner im April 2017 nach unbekannt abgemeldet worden sei. Überdies könne von dessen Mittellosigkeit ausgegangen werden. Damit legt die Gesuchstellerin nachvollziehbar dar, dass die zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist und der Aufwand für die Vertretung nicht aus dieser gedeckt werden kann. Deshalb hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse. Wurde die Entschädigung wie im zu beurteilenden Fall bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann die Anwältin deren Auszahlung verlangen (Urteil 1F_17/2012 vom 5. September 2012 E. 1 mit Hinweis).
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Erwägung 2 | |
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen. Die Gesuchstellerin ist antragsgemäss für das Hauptverfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Die Gesuchstellerin stellte kein Gesuch, sie sei für das nachträgliche Verfahren ebenfalls zu entschädigen. Für dieses ist ihr auch kein nennenswerter Aufwand entstanden, so dass sich eine solche Entschädigung nicht rechtfertigen würde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das erneute Gesuch von Rechtsanwältin C.________ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren 1B_310/2017 wird gutgeheissen.
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2. Rechtsanwältin C.________ wird als amtliche Vertreterin der Beschwerdeführerin A.________ im Verfahren 1B_310/2017 bestellt, und es wird ihr hierfür aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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3. Für das nachträgliche Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Schoch
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