BGer 8C_105/2018 | |||
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BGer 8C_105/2018 vom 27.02.2018 | |
8C_105/2018
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Urteil vom 27. Februar 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Staffelbach,
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Dorfstrasse 11, 5053 Staffelbach,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2018 (WBE.2017.523).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 30. Januar 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits im kürzlich mit Urteil vom 15. Januar 2018 erledigten Verfahren 8C_907/2017 über die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, aber auch über die Modalitäten betreffend Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, informiert hat,
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dass aus der Beschwerdeschrift selber ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird; im Lichte der Begründungspflicht unzulässig ist der Hinweis auf frühere Rechtsschriften (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.) oder auf Rechtsschriften aus anderen Verfahren,
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dass deshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingegangen werden kann, soweit darin erklärt wird, es werde "vollumfänglich an den Verwaltungsbeschwerden vom 2.10.2017/31.10.2017/28.11.2017 und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 09.12.2017" festgehalten,
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dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Gemeinderates Staffelbach vom 21. August 2017 finanzielle Hilfe zugesprochen und am 24. November 2017 gestützt darauf ein Budgetblatt erstellt worden war,
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dass der Beschwerdeführer in der Folge das Budgetblatt angefochten hatte und das Departement Gesundheit und Soziales darauf mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 nicht eingetreten war,
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dass das kantonale Gericht dieses Nichteintreten am 23. Januar 2018 bestätigt hat und im Übrigen auf die Beschwerde, soweit etwas anderes als die Aufhebung des Entscheids vom 7. Dezember 2017 beantragt wurde, nicht eingetreten ist,
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dass der Beschwerdeführer in der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30. Januar 2018 zwar Art. 12 BV anruft und als durch die Vorinstanz verletzt rügt, indem diese die Gemeinde nicht zur "vollständigen Abrechnung und Auszahlung des Grundbedarfs" seit Juni 2017 verpflichtet habe,
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dass er sich jedoch mit dem diesbezüglichen Nichteintreten der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, weshalb die Beschwerde auch insoweit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG noch einmal ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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erkennt der Präsident:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Februar 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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