BGer 6B_84/2018 | |||
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BGer 6B_84/2018 vom 01.03.2018 |
6B_84/2018 |
Urteil vom 1. März 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Betrug evtl. Veruntreuung), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2017
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(2N 17 168).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte am 30. Oktober 2017 die Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betrugs, evtl. der Veruntreuung gegen X.________ ein. Dieser Einstellungsverfügung lagen Strafanzeigen von verschiedenen Personen zugrunde. Dagegen wurden am 21. November 2017 zwei Beschwerden beim Kantonsgericht Luzern erhoben. Es wurde das Gerichtsverfahren KG 2N 17 162 und 2N 17 163 eröffnet. Am 14. Dezember 2017 beschwerte sich eine weitere Person gegen die Einstellungsverfügung (KG 2N 17 169). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht und teilte mit, sie wolle sich dem Gerichtsverfahren anschliessen, da auch sie betrogen worden sei. Das Kantonsgericht trat am 20. Dezember 2017 auf die Beschwerde im Sinne der Erwägungen nicht ein. Insbesondere verneinte es seine sachliche Zuständigkeit und erwog, gegebenenfalls sei die Staatsanwaltschaft zuständig, an welche es die Eingabe der Beschwerdeführerin bzw. deren Anzeige zuständigkeitshalber (samt Beilagen) zur weiteren Behandlung weiterleitete.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 19. Januar 2018 (Poststempel) an das Bundesgericht.
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2. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2018 (Poststempel) entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine rechtsgenügende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2018 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und sie dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ergänzen zu können (act. 4). Die Verfügung konnte zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht mehr. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Ausnahmsweise sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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