BGer 2C_431/2017 | |||
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BGer 2C_431/2017 vom 05.03.2018 |
2C_431/2017 |
Urteil vom 5. März 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichter Haag.
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
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gegen
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Amt für Migration und Integration
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des Kantons Aargau, Sektion Asyl.
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Gegenstand
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Eingrenzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. April 2017 (WPR.2017.23).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________, äthiopischer Staatsangehöriger, geboren am 12. Mai 1993, reiste im Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte am 4. August 2014 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 8. September 2016 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein, wies A.________ aus der Schweiz weg (mit einer Ausreisefrist bis zum 3. November 2016) und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Anlässlich eines Ausreisegesprächs vom 25. Oktober 2016 erklärte sich A.________ nicht bereit, die Schweiz selbständig Richtung Äthiopien zu verlassen, und er verweigerte seine Mithilfe bei der Papierbeschaffung. Auf Gesuch des Kantons Aargau um Vollzugsunterstützung teilte das SEM mit, dass aufgrund der negativen Haltung Äthiopiens betreffend Durchführung von Identifizierungsinterviews zurzeit nur die freiwillige Rückkehr nach Äthiopien möglich sei.
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B. | |
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aaragu die Eingrenzung von A.________ für unbestimmte Zeit auf das Gebiet des Kantons Aargau an. Dagegen erhob A.________ am 17. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben. Eventualiter sei die Eingrenzung auf ein Jahr zu beschränken. Mit Urteil vom 6. April 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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C. | |
A.________ erhebt mit Eingabe vom 8. Mai 2017 an das Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Eingrenzung aufzuheben, subeventualiter den Rayon auf das Gebiet des Kantons Aargau und auf die Gemeinde U.________ im Kanton Zürich sowie die direkten Fahrten zwischen diesen Gebieten zu erweitern und die Eingrenzung auf ein Jahr zu beschränken. Zudem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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Das Verwaltungsgericht und das SEM beantragen Abweisung der Beschwerde; das Amt für Migration und Integration verzichtet auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer repliziert.
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Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 29. Mai 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend eine Eingrenzung ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und der Beschwerdeführer ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2. Der Beschwerdeführer stellt im Hauptantrag ein Rückweisungsbegehren. Solche Begehren sind unzulässig, wenn das Bundesgericht auch reformatorisch entscheiden könnte (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Zulässig sind reine Rückweisungsbegehren, wenn das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden kann (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.), beispielsweise wegen einer schweren, vor Bundesgericht nicht heilbaren Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (Urteil 9C_304/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.1, nicht publ. in BGE 143 V 208; Urteil 2C_971+972/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2.2). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Dauer der Eingrenzung der Fall (hinten E. 3). In Bezug auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Eingrenzung und den Eingrenzungsrayon macht der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung geltend, so dass insoweit ein Sachentscheid des Bundesgerichts möglich ist; auf den Rückweisungs-Hauptantrag ist in diesem Umfang nicht einzutreten. Einzutreten ist auf den Eventualantrag, die Eingrenzung aufzuheben; zulässig ist auch der weniger weit gehende Subeventualantrag auf Ausdehnung des Eingrenzungsrayons auf die Gemeinde U.________ und die direkten Fahrten dorthin.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 AuG (SR 142.20) kann die zuständige Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung), wenn
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a. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder
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b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat;
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c. die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3).
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Der Ausgrenzung kommt eine mehrfache Funktion zu: Sie dient einerseits (in der Variante von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG) dazu, gegen Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, bei denen aber eine sofortige Wegweisung nicht möglich ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn der Ausländer wegen eines länger dauernden Wegweisungshindernisses gar nicht ausgeschafft werden kann, aber die Notwendigkeit besteht, ihn von bestimmten Orten fernzuhalten, namentlich um Verstösse gegen die Sicherheit und Ordnung zu verhindern (BGE 142 II 1 E. 2.2 S. 3 f.). Andererseits (in der Variante von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG) ist die Ein- und Ausgrenzung - was sich auch aus ihrer systematischen Stellung im Gesetz ergibt - eine Zwangsmassnahme zur Sicherstellung und Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen; sie ist eine mildere Massnahme als die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75 ff. AuG), d.h. sie geht weniger weit als der ausländerrechtlich begründete Freiheitsentzug; sie darf aber wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten; die Massnahme erlaubt, die weitere Anwesenheit des Ausländers im Land zu kontrollieren und ihm gleichzeitig bewusst zu machen, dass er sich hier illegal aufhält und nicht vorbehaltslos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren kann (BGE 142 II 1 E. 2.2 S. 3 f. und E. 4.5 S. 8; GRÉGOR CHATTON/LAURENT MERZ, in: Nguyen/Amarelle [eds.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II, LEtr, 2017, Art. 74 n. 22).
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2.2. Die Massnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen: Sie muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können, und darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen. Auf begründetes Gesuch hin muss die zuständige Behörde für gewisse Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen Ausnahmen bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können. Schliesslich muss die Massnahme auch die Zweck-Mittel-Relation wahren (Urteil 2C_287/2017 vom 1. November 2017 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 142 II 1 E. 2.3 S. 4 f., mit weiteren Hinweisen).
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2.3. Da die Ein- oder Ausgrenzung verschiedene Zwecke verfolgt (E. 2.1) ist zur Prüfung der Verhältnismässigkeit zunächst das angestrebte Ziel zu bestimmen und alsdann - in einem zweiten Schritt - die ins Auge gefasste Massnahme daran zu messen, ob damit das gesteckte Ziel erreicht werden kann (BGE 142 II 1 E. 2.4 S. 5). Geht es nicht um die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG), sondern um die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Massnahme ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist. Andernfalls kann die Massnahme ihr Ziel von vornherein nicht erreichen, ist damit ungeeignet und erweist sich so als unverhältnismässig (TARKAN GÖKSU in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK AuG, Art. 74 Rz. 17; vgl. analog für die Durchsetzungshaft, Art. 78 Abs. 6 lit. a AuG und BGE 140 II 409 E. 2.3.2 S. 412 f.).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer hatte vor Verwaltungsgericht den Hauptantrag gestellt, die Eingrenzungsverfügung vollständig aufzuheben. Eventualiter sei die Eingrenzung auf ein Jahr zu beschränken. Die Vorinstanz äusserte sich ausführlich zur grundsätzlichen Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Eingrenzung sowie zum Eingrenzungsrayon. Zum Eventualantrag, die Eingrenzung sei auf ein Jahr zu begrenzen, äusserte sie sich hingegen weder im Dispositiv noch in den Erwägungen, auch nicht im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Der Beschwerdeführer rügt dies als Verletzung des rechtlichen Gehörs: Es sei nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz überhaupt die Dauer der Eingrenzung berücksichtigt habe. Bei Zwangsmassnahmen sei aber die Dauer wesentlich. Die Vorinstanz sei weder bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auf die Dauer eingegangen, noch habe sie den Eventualantrag geprüft. Damit sei auch das Ergebnis willkürlich, bleibe doch die Eingrenzung auf unbestimmte Zeit bestehen, ohne dass es ein formelles Rechtsmittel zur Aufhebung der einmal rechtskräftig gewordenen Eingrenzung gebe.
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Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, es habe keine Veranlassung bestanden, zum Eventualantrag Stellung zu nehmen, da bereits die unbefristete Eingrenzung als verhältnismässig qualifiziert worden sei. Der Druck auf den Beschwerdeführer müsse so lange aufrecht erhalten bleiben, bis dieser bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren und die Schweiz zu verlassen.
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3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in Verbindung mit dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) folgt die Pflicht der Behörden, formgerecht gestellte Anträge zu beurteilen (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9) und diese Beurteilung auch zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6 S. 337 f.).
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3.3. Auch Eventualbegehren müssen beurteilt werden. Die Abweisung eines Eventualbegehrens kann auch implizit erfolgen, wenn bereits aus der Beurteilung eines Hauptbegehrens hervorgeht, das damit auch ein weniger weit gehendes Eventualbegehren abgewiesen ist (Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 3.3, nicht publ. in BGE 142 II 268). Vorliegend hat sich zwar die Vorinstanz ausführlich zum Hauptantrag geäussert. Indessen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Eingrenzung deren Dauer zu berücksichtigen ist (BGE 142 II 1 E. 2.3 S. 4 f.; Urteile 2C_830/2015 vom 1. April 2016 E. 5.2; 2C_1044/2012 vom 5. November 2012 E. 3.3). Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob eine Eingrenzung für eine bestimmte oder eine unbestimmte Dauer angeordnet wird. Wenn die Vorinstanz die Eingrenzung grundsätzlich als rechtmässig qualifiziert, so folgt daraus nicht, dass sie auch eine unbestimmte Dauer als rechtmässig betrachtet. Die Abweisung des Hauptantrags impliziert in dieser Situation nicht die Abweisung des Eventualantrags. Das angefochtene Urteil erweckt eher den Eindruck, dass der Eventualantrag übersehen und gar nicht beurteilt wurde. Da das Bundesgericht nur Entscheide der letzten kantonalen Instanz überprüfen kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), kann dieser Mangel vor Bundesgericht nicht geheilt werden, auch nicht durch die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor dem Bundesgericht gegebene Begründung.
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3.4. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit sie rügt, die Vorinstanz habe den Eventualantrag nicht beurteilt. Die Sache ist zu dessen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägung 4 | |
Zu prüfen bleibt, ob die Eingrenzung grundsätzlich zulässig ist.
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4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er äthiopischer Staatsangehöriger ist, gegen ihn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, die Ausreisefrist abgelaufen ist und er dieser Entscheidung nicht nachgekommen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Eingrenzung gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG sind damit klarerweise erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet (abgesehen von der Gehörsverletzung, vorne E. 3) einzig die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
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4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Eingrenzung bezwecke gleich wie die Durchsetzungshaft, den Betroffenen dazu anzuhalten, mit den Behörden zu kooperieren bzw. freiwillig auszureisen. Die Rückkehr nach Äthiopien sei aufgrund der Haltung der äthiopischen Behörden zurzeit nur freiwillig möglich; der Beschwerdeführer verweigere aber die notwendige Mitwirkung bei der Papierbeschaffung. Die Eingrenzung sei daher ein geeignetes Mittel, um den Betroffenen zur selbständigen Ausreise zu motivieren. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Wegweisung rechtfertige die Eingrenzung im Grundsatz und auch den Eingrenzungsrayon des Kantons Aargau; die damit verbundene Erhöhung des Drucks auf den Betroffenen sei gewollt und zwangsläufig mit der Massnahme verbunden. Die Pflege sozialer Beziehungen könne auch im Kanton Aargau stattfinden. Dem Interesse des Beschwerdeführers am Besuch des äthiopisch-orthodoxen Gottesdienstes in U.________ (Kanton Zürich) könne mittels Ausnahmegesuchen Rechnung getragen werden, sofern dies die einzige Gelegenheit für den Beschwerdeführer sei, seine Religion in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen auszuüben.
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4.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Eingrenzung sei von ihrem Zweck nicht mehr gedeckt, wenn die betroffene Person für die Behörden erreichbar ist und bleibt. Der Zweck der Norm sei einzig, das Untertauchen der betroffenen Person zu verhindern bzw. deren Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen. Die Ausübung von Druck zur selbständigen Ausreise könne kein eigenständiger Zweck der Eingrenzung sein. Da auf absehbare Zeit eine zwangsweise Ausschaffung nach Äthiopien nicht möglich sei und der Beschwerdeführer nicht die Absicht habe, freiwillig auszureisen, aber sich doch den Behörden zur Verfügung halte und nicht untertauchen wolle, könne der mit der Eingrenzung verfolgte Zweck nicht erreicht werden. Die Eingrenzung sei somit nicht geeignet und auch nicht erforderlich, zumal die Behörden keine weiteren Anstrengungen betreffend den Vollzug der Wegweisung unternommen hätten. Schliesslich werde auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht gewahrt: Das öffentliche Interesse wiege nicht schwer, da er weder renitent noch straffällig sei. Umgekehrt wirke die Einschränkung auf ihn erheblich, zumal die Massnahme auf unbestimmte Zeit angeordnet worden sei und ihn in der Ausübung seiner Religionsfreiheit hindere; eine wöchentliche Ausnahmebewilligung für den Besuch der Gottesdienste in U.________ sei nicht praktikabel.
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4.3.1. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Eingrenzung könne nur der Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung dienen, kann nicht gefolgt werden. Der rechtskräftig Weggewiesene ist primär verpflichtet, selbständig auszureisen. Die Ausschaffung ist subsidiär zur freiwilligen Ausreise. Das Bundesgericht hat mit dem vorne erwähnten Urteil 2C_287/2017 vom 13. November 2017 klargestellt, dass die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG als mildere Massnahme gegenüber der Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG) auch und gerade dann zulässig ist, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist, aber der Betroffene die freiwillige Ausreise verweigert; die Eingrenzung ist eine Massnahme, die indirekt darauf abzielt, den Betroffenen zur Einhaltung seiner Rechtspflicht zu bewegen (a.a.O. E. 4). Dass eine zwangsweise Ausschaffung nach Äthiopien zurzeit unmöglich ist, macht somit die Eingrenzung nicht unverhältnismässig. Erst wenn auch eine freiwillige Ausreise objektiv nicht möglich ist, wäre die Eingrenzung nicht zwecktauglich und daher unzulässig (a.a.O., E. 2.3 und E. 4.8). Das wird aber vom Beschwerdeführer selber nicht behauptet.
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4.3.2. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, gemäss der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, für die Schweiz verbindlich aufgrund von Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie, in Kraft seit 1. Januar 2011, AS 2010 5925) könnten Drittstaatsangehörige nur zur Vermeidung von Fluchtgefahr eingegrenzt werden: Art. 7 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie mitsamt dem darin enthaltenen Verweis auf die Vermeidung einer Fluchtgefahr bezieht sich einzig auf Massnahmen
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4.3.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist je nach dem angestrebten Ziel der Massnahme zu unterscheiden (vorne E. 2.3). Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1
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4.3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er freiwillig ausreisen könnte und dass die äthiopischen Behörden ihm allenfalls notwendige Reisepapiere ausstellen würden, wenn er mit ihnen kooperiere. Er bringt einzig vor, er wolle nicht freiwillig die Schweiz verlassen. Gerade für solche Fälle, in denen die zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist, ist die Eingrenzung vorgesehen, um die Betroffenen zu veranlassen, ihrer Rechtspflicht zur Ausreise nachzukommen. Die bisher gegenüber dem Beschwerdeführer getroffenen Massnahmen (Ausreisegespräch) haben diesen offensichtlich nicht zur Ausreise bewogen. Das mit der Eingrenzung verfolgte Ziel ist somit noch nicht erreicht, so dass die Massnahme nicht über das Erforderlich hinausgeht. Sollte der Beschwerdeführer der Wegweisungsverfügung trotz der Eingrenzung nicht nachkommen, so wäre diese nicht aufzuheben, sondern im Gegenteil zu verschärfen, bis das angestrebte Ziel erreicht wird.
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4.4. In Bezug auf die gerügte Beeinträchtigung seiner Religionsfreiheit verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm bereits durch die Wegweisung der weitere Aufenthalt in der ganzen Schweiz rechtskräftig verboten wurde, mit Einschluss der Orte, an denen sich äthiopisch-orthodoxe Kirchen befinden. Der Wegweisungsentscheid ist rechtskräftig und kann im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, er wäre geradezu nichtig (BGE 130 II 56; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2), was von jeder Behörde in jedem Stadium zu beachten wäre (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Nichtigkeitsgründe werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. In Bezug auf den Besuch des Gottesdienstes hat die Vorinstanz erwogen, den diesbezüglichen Interessen des Beschwerdeführers könne mit entsprechenden Ausnahmen Rechnung getragen werden (vorne E. 4.2). Damit genügt der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht der in mehreren Urteilen entwickelten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. vorne E. 2.2) und der Subeventualantrag auf Erweiterung des Eingrenzungsrayons auf U.________ zwecks Besuchs des Gottesdienstes erweist sich als unbegründet. Soweit der Subeventualantrag die Beschränkung der Massname auf ein Jahr beantragt, ist er gegenstandslos: Die Vorinstanz wird darüber erst noch zu befinden haben (vorne E. 3).
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Erwägung 5 | |
Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (vorne E. 3), obsiegt der Beschwerdeführer. Insoweit hat ihm der Kanton Aargau für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), trägt aber keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem verschiedene kantonale Höchstgerichte die Auffassung vertreten haben, die Eingrenzung sei bei Unmöglichkeit der Ausschaffung unzulässig, kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen zur Beurteilung des Eventualbegehrens. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als Rechtsbeistand beigegeben.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
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6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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