BGer 2C_196/2018 | |||
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BGer 2C_196/2018 vom 08.03.2018 |
2C_196/2018 |
Urteil vom 8. März 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt St. Gallen.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2015, sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 5. Februar 2018 (B 2018/13, 14).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SG. Im Zusammenhang mit der Staats- und Gemeindesteuer des Kantons St. Gallen sowie der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2015, wandte sich der Steuerpflichtige zunächst an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die nicht in seinem Sinne entschied, und alsdann an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Der Präsident der Abteilung III setzte dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 12. Januar 2018 Frist bis zum 5. Februar 2018, um einerseits die bis dahin ungenügend begründete Beschwerde zu ergänzen und anderseits den Kostenvorschuss zu leisten. Mit Eingabe vom 28. Januar 2018 kam der Steuerpflichtige auf die prozessleitende Verfügung vom 12. Januar 2018 zurück und erklärte folgendes: "Für mich ist der Fall erledigt! (...) Eurerseits wird jetzt der Fall abgeschlossen." Der Kostenvorschuss blieb unbezahlt und eine verbesserte Beschwerdeschrift traf nicht ein. Mit Entscheid B 2018/13 / B 2018/14 vom 5. Februar 2018 schrieb der Abteilungspräsident die Beschwerde zufolge Rückzugs einzelrichterlich ab.
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1.2. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 26. Februar 2018 erhebt der Steuerpflichtige sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Seinen Ausführungen zufolge scheint er sich vom Verwaltungsgericht nicht ernstgenommen zu fühlen, da dieses "gar nicht gesehen (hat), was ich da schreibe und was ich damit sagen möchte". Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neubeurteilung der Veranlagungsverfügungen 2015.
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Erwägung 2 | |
2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Abschreibungsbeschluss, der zufolge Rückzugs der Beschwerde getroffen wurde. Wie den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) entnommen werden kann, hat sich der Steuerpflichtige, der zweifellos als juristischer Laie gelten muss, insoweit vor der Vorinstanz recht deutlich ausgedrückt. So gab er zu verstehen, dass die Sache für ihn - und auch für das Verwaltungsgericht - erledigt sei. Wenn die Vorinstanz dies als Rückzug der Beschwerde würdigte, liegt in der Auslegung und Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts jedenfalls keine Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte des Steuerpflichtigen. Der Entscheid wäre also, selbst wenn von einer formgültigen Rüge und Begründung ausgegangen werden könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG), verfassungsrechtlich haltbar.
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2.2. Der Steuerpflichtige scheint vom Bundesgericht eine Neubeurteilung der Veranlagungsverfügungen 2015 zu wünschen. Mit Blick darauf, dass das Bundesgericht nicht mehr und nichts Anderes beurteilen darf, als die Vorinstanz überhaupt entschieden hat bzw. zu entscheiden gehabt hätte (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22), ist es nicht in der Lage, diesem Ersuchen nachzukommen. Etwaige Eingaben, die auf eine Revision oder Wiedererwägung hinausliefen, wären dem Steueramt des Kantons St. Gallen zu unterbreiten, wobei die Beurteilung unter anderem davon abhinge, ob überhaupt ein Rechtsanspruch besteht.
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2.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Dies kann durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) geschehen.
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3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, davon abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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