BGer 8C_193/2018 | |||
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BGer 8C_193/2018 vom 12.03.2018 | |
8C_193/2018
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Urteil vom 12. März 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2017 (KA.2017.00005).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde von A.________ vom 24. Februar 2018 (Poststempel) gegen den ihr gemäss postamtlicher Bescheinigung am 2. Februar 2018 ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2017,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Februar 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglich keit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 5. März 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der kantonalen Familienausgleichskasse vom 23. März 2017 bestätigte, wonach der Beschwerdeführerin die Rückerstattungsschuld für zu Unrecht ausgerichtete Familienzulagen in der Höhe von Fr. 2000.- wegen fehlenden guten Glaubens nicht erlassen werden könne,
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dass es dabei erklärte, weshalb sich auf den guten Glauben nicht nur jene Personen nicht berufen können, welche Leistungen in absichtlicher Verletzung von Melde- und Mitwirkungspflichten zu Unrecht bezogen haben, sondern auch jene, welche bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ihr Fehlverhalten hätten erkennen müssen,
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dass es alsdann in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Umstände zur Auffassung gelangte, bei gebotener Aufmerksamkeit hätte sich die Beschwerdeführerin ohne weiteres
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- der Wichtigkeit des Wohnortes des Kindes für den Zulagenanspruch wie auch
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- der Pflicht, unaufgefordert (jedwelche) Veränderung dazu umgehend der Kasse zu melden,
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bewusst sein müssen, weshalb die unterlassene Meldung auch nicht mehr als leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit qualifiziert werden könne,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen konkret rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass sie statt dessen dem kantonalen Gericht vorhält, ihr als "ehrliche Bürgerin" ein "bewusstes", sprich absichtliches Fehlverhalten in dieser Angelegenheit zu unterstellen,
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dass damit offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt,
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dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. März 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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