BGer 2C_205/2018 | |||
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BGer 2C_205/2018 vom 13.03.2018 |
2C_205/2018 |
Urteil vom 13. März 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Widerruf, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Januar 2018 (7H 17 263/7U 17 36).
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Sachverhalt: | |
Der am 2. Januar 1986 geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete am 6. Oktober 2015 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Am 28. März 2016 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Familiennachzug zu seiner Frau die Aufenthaltsbewilligung. Der gemeinsame Haushalt wurde anfangs Oktober 2016, nach einem halben Jahr, aufgegeben. Das Amt für Migration des Kantons Luzern widerrief mit Verfügung vom 14. März 2017 die (bis 28. März 2017 befristete) Aufenthaltsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 23. Januar 2018 wies das Kantonsgericht Luzern die gegen den Departementsentscheid vom 21. Juli 2017 erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 31. März 2018.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. März 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts sei der "Einspracheentscheid" des Justiz- und Sicherheitsdepartements derart abzuändern, dass dieses anzuweisen sei, seine am 28. März 2017 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihn nicht aus der Schweiz wegzuweisen; eventuell sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an das Departement zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägungen: | |
1. Das vorliegende Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, mit summarischer Begründung und vorwiegend unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet. Er hatte gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange er mit ihr zusammenwohnte. Die Wohngemeinschaft wurde anfangs Oktober 2016 aufgegeben, ohne dass Gründe für eine Trennung bei Fortbestehen der Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 49 AuG vorliegen würden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht mehr auf Art. 42 AuG berufen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Derartige wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
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Eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fällt ausser Betracht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; er will Opfer ehelicher Gewalt geworden sein.
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2.2. Die Vorinstanz legt in E. 3.2 zutreffend die Kriterien dar, die die Annahme ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG erlauben. In E. 3.4 misst es die Vorbringen des Beschwerdeführers an diesen Kriterien. Der Beschwerdeführer begründet die von ihm angeblich erlittene eheliche Gewalt zusammengefasst wie folgt: "Die Ehefrau... ist mit schäbiger und böswilliger Schädigungsabsicht vorgegangen und hat mit zivil-, straf- und verwaltungsprozessualen Mitteln den Beschwerdeführer abserviert und versucht ihre Machtstellung als Schweizer Bürgerin sowie Inhaberin eines Lizenziats in Rechtswissenschaft mithin ein akademisches Diplom in Rechtswissenschaften auszunutzen." Der Beschwerdeführer erwähnt noch Art. 59 Ziff. 1 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbulkonvention), den das Kantonsgericht verkannt habe. Inwiefern sich daraus etwas ableiten liesse, das darüber hinausginge, was gemäss Rechtsprechung zum nachehelichen Härtefall gilt, bleibt unerfindlich. Dasselbe gilt für die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den gesellschaftlichen, soziologischen, sozialpsychologischen Aspekten häuslicher Gewalt (Beschwerdeschrift S. 6). Das Kantonsgericht zeigt in E. 3.4, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), umfassend genug und in jeder Hinsicht zutreffend auf, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers gemessen an den massgeblichen Kriterien in keiner Weise geeignet sind, eheliche Gewalt glaubhaft zu machen. Es hält zutreffend fest, der Beschwerdeführer fasse den Begriff ehelicher Gewalt "in einem derart weiten Sinn auf, wie er nicht der massgeblichen Rechtslage entsprechen kann". Nur behauptet und in keiner Weise substanziert hat der Beschwerdeführer, inwiefern seine soziale Wiedereingliederung in der Türkei, wo er während 30 Jahren bis vor zwei Jahren gelebt hat, stark gefährdet sein sollte. Soweit er sich mit seinen teilweise allgemein gehaltenen Ausführungen überhaupt hinreichend gezielt mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt (Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG), sind seine Rügen offensichtlich unbegründet. Ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG liegt nicht vor.
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2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen. Raum für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht nicht, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (in Bezug auf die Bewilligungsfrage, s. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) zulässig ist. Sie stünde allein in Bezug auf die Wegweisung offen (Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, s. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). In der Beschwerdeschrift wird (weder) im Hinblick darauf (noch sonst) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt (s. aber Art. 116 BGG). Die Verfassungsbeschwerde wird einzig auf dem Titelblatt der Rechtsschrift erwähnt; in der Folge wird sie nicht mehr erwähnt.
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2.4. Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien.
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Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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