BGer 4A_161/2018 | |||
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BGer 4A_161/2018 vom 26.04.2018 |
4A_161/2018 |
Urteil vom 26. April 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Haltner,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2018 (PF180004-O/U).
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In Erwägung, | |
dass das Bezirksgericht Horgen auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen der Beschwerdegegnerin hin die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 12. September 2017 verpflichtete, den Abstellplatz Nr. X in der Sammelgarage Strasse X.________ in U.________ zu räumen;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 8. Februar 2018 die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abschrieb, soweit die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr verlangt hatte;
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dass das Obergericht im Übrigen die Beschwerde der Beschwerdeführerin guthiess, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Horgen aufhob und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies;
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dass das Obergericht der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die beantragte Umtriebsentschädigung nicht zusprach;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2018 beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss und dieses Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich erhob und beantragte, diese seien aufzuheben und auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Rechtsschutz in klaren Fällen sei nicht einzutreten;
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dass die Beschwerdeführerin zudem die sofortige Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens beantragte, bis ihr Ehemann wieder genesen und handlungsfähig sei;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2018 um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung und nochmals um Sistierung des Verfahrens ersuchte;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren sistiert werden kann, wenn dies zweckmässig erscheint (Art. 6 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Sistierung damit begründet, dass ihr Ehemann erst nach seiner Genesung wieder in der Lage sei, ihre Rechte wahrzunehmen;
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dass aber eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass sich daher eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht rechtfertigt;
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dass der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils hat, soweit sie im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass im Übrigen mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch das Obergericht aufzeigt;
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dass die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
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